Die Ehe gilt als "Bund fürs Leben", in guten wie in schlechten Zeiten. Wobei, wenn man den aktuellen Scheidungsdaten glaubt, eher die schlechten überwiegen....

Doch wer frisch vor den Traualtar tritt, hat nur selten diese Statistik und auch die mit einer Ehe unweigerlich verbundenen Pflichten im Kopf. Später kann jedoch genau das zu (bösen) Überraschungen führen...

sunset-couple- wedding-pixabay.jpg

Zehn Fragen, zehn Antworten: Hätten Sie es gewusst?

Ob Männlein und Weiblein oder gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft, die Ehe bringt neben Rechten auch Pflichten mit sich. Viele davon hat der Gesetzgeber geregelt - manchmal in unerwarteter Form... 

1. Ist Sex in der Ehe Pflicht?

Es klingt skurril, ☞ aber die Antwort heißt im Regelfall: Ja!

Denn mit der Trauung gehen Sie eine „eheliche Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft“ ein. Heißt im Klartext: Sex gehört dazu, ist juristisch gesehen also mehr als pures Vergnügen. Wer allerdings auf Sex besteht und vor Gericht zieht, wird wenig Erfolg haben. Denn von allem anderen abgesehen: Wie sollte eine „Zwangsvollstreckung“ in diesem Fall denn aussehen, ohne andere Gesetze zu brechen?

2. Gehört der Besitz in der Ehe beiden?

Jein...oder anders gesagt: Es obliegt Ihnen.

Wer in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, trennt die Besitzverhältnisse weiterhin konsequent. Eine Gütergemeinschaft bewirkt das Gegenteil. (☞ "Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft - Was ist der Unterschied? Und worauf müssen Sie vor allem bei einer Gütergemeinschaft achten?")

Lassen die Eheleute den Dingen ihren Lauf, bilden sie automatisch eine Zugewinngemeinschaft. Damit gehört weiterhin jedem das, was er in die Ehe eingebracht hat. Alles, was neu hinzu kommt, wird im Trennungsfall geteilt. Das betrifft zum Beispiel auch den Wertzuwachs auf das, was zuvor einem der Partner gehörte. Ausnahme: Wer in der Ehe erbt, erbt allein.

3. Dürfen Sie verkaufen, was Ihnen gehört?

Selbst wenn Sie das ganze Vermögen/Besitz mit in die Ehe eingebracht haben, bedarf es der Zustimmung Ihres Partners, wenn Sie es komplett ausgeben oder den Besitz verkaufen wollen.

Damit soll sichergestellt werden, dass die Lebensgrundlage der Familie nicht in Gefahr gerät.  

4. Können mich die Schulden meines (Ex-)Partners ruinieren?

Schulden können das Eheleben belasten, in der Haftung sind Sie als Ehepartner jedoch nicht – zumindest nicht, wenn Sie in einer Zugewinngemeinschaft/Gütertrennung leben und für das Darlehen nicht mit gebürgt haben. (☞ "Haften Verheiratete für die Schulden des Ehepartners?")

Im Falle einer Scheidung wird ein „negative Zugewinn“ übrigens auch nicht geteilt.

5. Trennungsjahr: Was tun, wenn sich die Ehe schnell als Irrtum entpuppt?

Eine Trennung setzt die Scheidung voraus und diese kann nur vollzogen werden, wenn das Trennungsjahr und alle sonstigen Vorschriften eingehalten wurden.

Es spielt also dabei keine Rolle, wie lange Sie verheiratet waren. Selbst wenn es nur eine Woche war - Sie werden das Trennungsjahr einhalten müssen... (☞ "Scheidung „to go“ – Wenn das Trennungsjahr unzumutbar ist…")

6. Kein Rosenkrieg, kein Anwalt?

Paare, die eine Scheidung ohne Streit über die Bühne bekommen, sollten die Trennung vielleicht noch einmal überdenken – denn offensichtlich passen sie doch noch gut zusammen und harmonieren hervorragend miteinander...

...denn in den meisten Fällen ist eine einvernehmliche Scheidung illusorisch.

Aber wie auch immer, ob Rosenkrieg oder im Einvernehmen, für die Frage, ob es einen Scheidungsanwalt braucht oder nicht, ist das egal. Denn wer den Scheidungsantrag einreicht, muss per Gesetz einen Anwalt nehmen.

Für den Partner gilt das nicht, er muss theoretisch keinen Anwalt nehmen. Empfehlenswert ist dies allerdings nicht! Und was auch nicht geht: Es können nicht beide (noch-)Eheleute nur einen gemeinsamen Anwalt nehmen: ein Anwalt kann immer nur einem Mandanten gegenüber verpflichtet sein.

7. Nach der Scheidung sind Sie versorgt?

Versorgt ist langfristig nur, wer sich selber kümmert, denn es herrscht der Grundsatz der Eigenverantwortung.

Der Partner ist nach dem Trennungsunterhalt also schnell aus der Pflicht (nicht für gemeinsame Kinder), zumindest, wenn keine Gründe wie Krankheit dagegen sprechen.

Beim Unterhalt kann die Ehedauer übrigens eine erhebliche Rolle spielen: Wer z.B. kürzer als zwei Jahre verheiratet ist, erhält oft auch überhaupt keinen Unterhalt. Letztlich bleibt es aber immer eine Entscheidung im Einzelfall. ("Anwendung der Düsseldorfer Tabelle: Das sind die größten Fehler")

8. Keine Zustimmung, keine Scheidung?

Ob es zur Scheidung kommt, hängt nicht von Ihrer Zustimmung ab. Um die Trennung einzuleiten, genügt es, wenn der andere Partner den Scheidungsantrag einreicht. Spätestens drei Jahre nach Einreichen des Antrags kann dann das Gericht zwangsweise die Scheidung beschließen.

9. Sie als Mutter erhalten bei einer Scheidung das Sorgerecht für die Kinder?

Das Sorgerecht hat mit der Scheidung wenig zu tun. Es bleibt bei beiden Elternteilen, falls es keinen gegenteiligen Antrag gibt.

Wird dieser Antrag jedoch gestellt, entscheidet das Gericht, was seiner Ansicht nach am besten dem Kindeswohl entspricht. In der Praxis dürfte die Mutter hier jedoch noch immer die besseren Chancen haben. (☞ "Was tun bei verweigertem Umgangsrecht?")

10. Keine Unterhaltszahlung für volljährige Kinder?  

Ein großer Irrtum, denn oft geht es jetzt erst richtig los!

Sie bleiben nämlich in der Unterhaltspflicht, bis Ihr Sprössling die erste Ausbildung abgeschlossen hat. Das kann schon einmal etwas länger dauern, vor allem, wenn diese erste Ausbildung ein Studium ist...

Bei der Höhe der Zahlung kann es allerdings Änderungen geben, zumal wenn das Kind vorher beim (Ex)Partner gelebt hat und hier mit der Volljährigkeit die Betreuungsleistung (auf dem Papier…) entfällt. (☞ "Unterhaltszahlung: Diesen Anspruch haben Kinder über 18")

Finden Sie hier den passenden Anwalt in ihrer Nähe: