Familie, Ehe & Scheidung

Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft - Was ist der Unterschied? Und worauf müssen Sie vor allem bei einer Gütergemeinschaft achten?

Eheleute und eingetragene Lebenspartner haben die Möglichkeit, anstelle der üblichen Zugewinngemeinschaft auch eine Gütertrennung oder eine Gütergemeinschaft zu vereinbaren. Doch vor allem beim Modell der Gütergemeinschaft sollte man sich sehr genau überlegen, ob man diese Form wählen möchte. Denn damit "verschmelzen" die beiden ursprünglichen Vermögen der Partner (mit Ausnahmen) zum gemeinsamen Vermögen – mit weitreichenden rechtlichen und finanziellen Folgen. Kann Vorteile haben, aber wenn die Ehe dann doch einmal auseinander gehen sollte, kann es auch ziemlich problematisch werden...

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Zuerst einmal:

Ehepartner leben automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Eine Gütertrennung oder auch die Gütergemeinschaft  muss dagegen aktiv im Ehevertrag vereinbart werden.

Wie funktioniert die Zugewinngemeinschaft?

Eine Zugewinngemeinschaft funktioniert folgendermaßen: Jeder Ehepartner vermehrt oder verringert - juristisch gesehen - sein Vermögen selbst. Das heißt aber auch im Umkehrschluss, dass keiner für den anderen im Schuldenfall haftet. (Es gibt ein paar Ausnahmen: "Haften Verheiratete für die Schulden des Ehepartners?")

Interessant in einer Zugewinngemeinschaft wird es eigentlich erst, wenn das Paar sich scheiden lässt. Dann kommt nämlich der sogenannte "Zugewinnausgleich" zum Tragen. Das heißt nichts anderes, als dass man schaut: Wie hoch war das jeweilige Anfangsvermögen der beiden Ehegatten, sprich was haben die beiden damals jeder bereits mit in die Ehe gebracht, und wie hoch ist das Vermögen jetzt am Ende der Ehe.

Diese Differenz - also diesen Zugewinn - hat man gemeinsam während der Ehezeit erwirtschaftet - dabei spielt es keine Rolle, wenn z.B. einer der Partner in der Ehezeit viel mehr Geld verdient hat als der andere. Beide bekommen am Ende der Ehe ihr jeweiliges Anfangsvermögen zurück und haben dann noch einen Anspruch auf jeweils die Hälfte des errechneten Zugewinns.

Ausgenommen bei dieser Berechnung des Zugewinns sind jedoch z.B. Erbschaften oder Schenkungen, die einer der Partner während der Ehe bekommen hat: Diese gehören allein ihm, der andere kann nicht daran partizipieren. Wenn Partner A also während der Ehe ein Haus geerbt hat, das zu dem Zeitpunkt 500.000 Euro wert war, hat Partner B keinen hälftigen Anspruch darauf. Worauf Partner B aber einen Anspruch hat, ist die Wertsteigerung vom Haus. Wenn also das Haus am Ende der Ehe plötzlich 800.000 Euro wert ist, hat er einen hälftigen Anspruch auf diese 300.000 Euro Differenz.

Die Gütertrennung macht genau das, was der Begriff schon sagt!

Bei der Gütertrennung sind und bleiben die Vermögen getrennt.

Wie bei der  Zugewinngemeinschaft vermehrt oder verringert jeder Ehepartner sein Vermögen selbst, keiner haftet für die Schulden des anderen, aber keiner profitiert auch vom Gewinn des anderen. Im Falle einer Scheidung gibt es keine Zugewinnberechnung und jeder bleibt Alleineigentümer seines vor oder während der Ehe erwirtschafteten Vermögens.

Dies kann zum Beispiel dann Sinn machen, wenn man ein Haus oder ein Unternehmen mit in die Ehe bringt. Sollte es nämlich dann zu einer Scheidung kommen, läuft man nicht Gefahr, durch den hälftigen Wertsteigerungsanspruch des anderen in Geldnöte zu gelangen und deswegen ev. sogar das Haus oder das Unternehmen verkaufen zu müssen, um den anderen diesen Anspruch überhaupt auszahlen zu können...

Und was ist jetzt mit der Gütergemeinschaft

Vorweg und zugegebenermaßen bestimmt nicht besonders juristisch ausgedrückt: Wir verstehen nicht, warum man diese Form der Gemeinschaft überhaupt wählen sollte. Sie ist kompliziert, macht eigentlich nur Probleme und bringt in unseren Augen keinerlei Vorteile.

So "verschmelzen" z.B. in der allgemeinen Gütergemeinschaft die beiden ursprünglichen Vermögen der Partner  zum gemeinsamen Vermögen, dem sogenannten "Gesamtgut". Dass genau dieser Umstand im Falle einer Scheidung natürlich zu großen Streitigkeiten führt, sei nur am Rande angemerkt. Denn das eigene Haus, das mit in die Ehe gebracht wurde, gehört nun automatisch zur Hälfte dem ungeliebten Expartner...

Um dann möglicherweise doch wieder alleine über einen Vermögensanteil verfügen zu können, müssen sich die Partner erst mühsam über die vollständige Aufteilung einigen. In der Praxis wird dies meistens vor Gericht ausgefochten. Die Folge sind zumeist langwierige Prozesse mit ungewissem Ausgang...

Auch meinen wir das mit dem "kompliziert" durchaus ernst:

Es fängt schon einmal damit an, dass es unterschiedliche Arten der Gütergemeinschaft gibt. Das wäre z.B. die "Allgemeine Gütergemeinschaft", die "Fortgesetzte Gütergemeinschaft" und die "Beschränkte Gütergemeinschaft" mit den beiden Sonderformen der "Errungenschaftsgemeinschaft" (bei der nur Teile des Vermögens einfließen) und der "Fahrnisgemeinschaft".

Eine Gütergemeinschaft schränkt zudem die finanzielle Aktionsfreiheit des Einzelnen ein. Und vor allem die nicht zu umgehende Schuldenhaftung für den anderen birgt langfristig ein erhebliches Risiko für den Partner.

Noch nicht genug?

Also, machen wir weiter:

Neben diesem wie weiter oben beschriebenen Gesamtgut gibt es außerdem noch zwei Gütermassen, nämlich das Sonder- und das Vorbehaltsgut, welche jedes wiederum besondere Formen und Bedingungen hat. Und wie sich das Vermögen in den jeweiligen Gütermassen verteilt, muss wiederum minuziös durch einen Ehevertrag festgelegt werden. So sieht es z.B. beim Vorbehaltsgut das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 1418) vor, dass die Partner einzelne Vermögensgegenstände einer Gütergemeinschaft entziehen können. Dieses Vorbehaltsgut verbleibt dann im Besitz des Einzelnen.

Daneben (§ 1417) existiert das „Sondergut“, bei dem der Gesetzgeber eine Übertragung an die Gütergemeinschaft untersagt. Das gilt zum Beispiel für Anteile an Personengesellschaften. Ob im Falle einer Haftung auch das Sondergut herangezogen wird, richtet sich unter anderem nach der Form der Vermögensverwaltung und möglichen Verstößen eines der Partner. 

Außerdem ist es möglich, die allgemeine Gütergemeinschaft auf den Todesfall eines Partners einzuschränken, womit diese zu Lebzeiten noch nicht greift. Ebenfalls denkbar ist die beschränkte Gütergemeinschaft (Errungenschaftsgemeinschaft), bei der nur Teile des Vermögens einfließen.

Fallstricke lauern zudem – auch ohne Scheidung – im Steuerrecht. Eine getrennte Veranlagung bleibt aber möglich. In diesem Fall hängt es von der Herkunft der Einkünfte ab, ob dann die Steuer von den Partnern jeweils einzeln bezahlt oder gemeinsam vom Gesamtgut genommen wird.  

Und wer verwaltet das alles?

Auch hier wär's natürlich natürlich langweilig, wenn es eine einfache Antwort gäbe.

Der üblichste Weg: Werden z.B. keine anderslautenden Regelungen getroffen, wird das gemeinschaftliche Gesamtgut auch gemeinschaftlich verwaltet.

Es ist jedoch ebenfalls üblich, die Verwaltung einem der Partner zu übertragen. Er erlangt damit allerdings nicht das Recht, alleine über die Veräußerung oder das Übertragen von Vermögenswerten zu entscheiden. Ohne die Zustimmung des Ehe-, also Vertragspartners, darf kein Deal gemacht werden.

Das Sondergut wie auch das Vorbehaltsgut wiederum verwaltet derjenige Ehegatten selber, dem dieses Gut zugesprochen ist, die dafür anfallenden Kosten jedoch werden gemeinsam vom Gesamtgut bezahlt. Und diese Gesamtgut kann theoretisch, wie oben beschrieben, vom selben Gatten, vom Partner oder gemeinsam verwaltet werden.

Gibt es den irgend einen Grund,  warum man die Gütergemeinschaft wählen sollte?

Wir meinen nein.
Der einzige positive Gedanke dahinter ist, dass die gemeinschaftliche Verwaltung dem Ehegedanken am meisten entspricht. In einer glücklichen Beziehung mag das auch durchaus seine Berechtigung haben. Kommt es aber dann doch einmal zu einer Trennung und anschließender Scheidung, hätten sich im Nachhinein wahrscheinlich viele gewünscht, diese Form des Güterstandes nie gewählt zu haben...

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