Familie, Ehe & Scheidung

So sparen Sie Steuern: Welche Sonderausgaben können Sie geltend machen und absetzen?

Sonderausgaben sind geeignet, um relevant Steuern zu sparen. Denn der Pauschalbetrag, den das Finanzamt automatisch abzieht - sollten Sie selber keine Angaben dazu in Ihrer Steuererklärung machen oder überhaupt erst gar keine abgeben -  liegt lediglich bei 36 Euro (Paare 72 Euro)!

Dabei kann man als Alleinstehender z. B. für 2021 im bestmöglichen Fall 25.787 Euro, zusammen veranlagte Ehepaare oder Lebenspartner bis max. 51.574 Euro absetzen. In den meisten Fällen lohnt es sich daher, die Sonderausgaben in den verschiedenen Anlagen der Einkommenssteuererklärung geltend zu machen. Wir zeigen Ihnen, was Sie machen können:

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Welche Ausgaben als Sonderausgaben anerkannt sind, geht im Detail aus Paragraph 10 Einkommensteuergesetz hervor. Zusammenfassend lassen sich daher folgende Kategorien benennen:

  • Vorsorgeaufwendungen,
  • Unterhaltszahlungen,
  • Kirchensteuern,
  • Ausbildungskosten und
  • Spenden.

Vorsorgeaufwendungen: hohe Ausgaben, hohe Ersparnis

Für Sonderausgaben gilt: Es müssen zunächst hohe Zahlungen geleistet worden sein, um später eine hohe Steuerersparnis zu erzielen. Da die meisten Menschen jedoch gerade im Vorsorgebereich erheblich investieren, lohnt sich die Steuerberechnung:

Im Bereich der sogenannten "Basisversorgung", also bei Zahlungen für die gesetzliche Rente oder andere Renten-Modelle (Rürup), lag z. B. der absetzbare Höchstbetrag für die Steuererklärung 2019 (88 Prozent der Einzahlungen sind dabei abzugsfähig) bei 21.388 Euro für Alleinstehende oder das Doppelte für Ehegatten. Bis zum Jahr 2025 wird dieser Betrag jährlich um weitere zwei Prozent erhöht.

Zur Vorsorge zählen daneben auch Kosten für weitere Versicherungen, allen voran für die Krankenkasse.

Basis sind die realen Ausgaben, Boni der Kassen müssen also im Jahr der Erstattung direkt verrechnet werden. Absetzbar sind auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von Kindern, für die Sie Kindergeld beziehen.

Weitere absetzbare Versicherungen:

  • Lebensversicherungen
  • Berufsunfähigkeitsversicherungen
  • Privathaftpflichtversicherungen
  • Kfz-Haftpflichtversicherungen
  • Riester-Renten  

Hinweis: Während Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unbegrenzt anerkannt werden, kommen die anderen Versicherungen nur zum Tragen, wenn bestimmte Höchstgrenzen (Arbeitnehmer 1.900 Euro, Selbstständige bis 2.800 Euro) nicht bereits ausgeschöpft wurden.  

Unterhalt, Kirchensteuern und andere Sonderausgaben

Bekommt der / die Ex von Ihnen Unterhaltsleistungen, zahlt sich das zumindest steuerlich aus:

Bei höheren Unterhaltzahlungen sollten Sie den Abzug als Sonderausgaben geltend machen. Dann sind fast 14.000 Euro im Jahr absetzbar, allerdings nur mit Bestätigung des ehemaligen Partners (findet man im Antrag in Anlage "U"). Allerdings muss der Partner dann auch die Einnahmen voll versteuern.

Ansonsten können SIe den Abzug als "außergewöhnliche Belastung" geltend machen. Hierfür brauchen Sie keine Zustimmung des Ex-Partners und können bis zu 9.744 Euro (2021) absetzen.

Kosten für die Kinderbetreuung wirken ebenfalls steuersenkend. Der Höchstabzug für Kita oder Tagesmutter liegt bei 4.000 Euro pro Kind und Jahr.

Geht es um die Schulkosten auf einer Privatschule, liegt der Höchstbetrag mit zusätzlich bis zu 5.000 Euro pro Kind und Jahr sogar noch etwas höher. Anerkannt werden 30 Prozent der tatsächlichen Kosten.

Hinweis: Kosten für den Nachhilfe-Unterricht können nicht abgesetzt werden.

Ebenfalls vom Staat gefördert wird die Investition in die eigene Ausbildung des Steuerpflichtigen. So lassen sich die Kosten für ein Bachelor-Studium oder die erste Berufsausbildung mit bis zu 6.000 Euro im Jahr ansetzen. Das müssen nicht unbedingt Studiengebühren sein, auch Ausgaben für Fahrten und Unterkunft zählen.

Hinweis: Kosten für weiterführende Studien lassen sich oft als Werbungsausgaben geltend machen.

Spenden lassen sich bis zu einer Höhe von 20 Prozent Ihrer Gesamteinkünfte absetzen. Die entsprechenden Quittungen müssen Sie zwar nicht mit der Steuererklärung einreichen, für eine mögliche Prüfung jedoch aufbewahren.

Ein nicht unbedeutender Posten ist zudem die Kirchensteuer, die vollständig abgesetzt werden kann.

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