Familie, Ehe & Scheidung

Anwendung der Düsseldorfer Tabelle: Das sind die größten Fehler

Die Düsseldorfer Tabelle macht es Unterhaltspflichtigen leicht, den fälligen Betrag zu ermitteln. Zu leicht vielleicht, denn teure Fehler sind durchaus keine Seltenheit. Wer profitiert, hängt am jeweiligen Fall.

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Haben Sie es richtig gemacht?  

Im Folgenden drei Fallstricke beim Umgang mit der Düsseldorfer Tabelle, über die man gut stolpern kann – oft ganz unbemerkt.   

Richtig abgelesen, aber auf der falschen Seite geschaut

Die Düsseldorfer Tabelle ist übersichtlich. Gerade acht Spalten und über das Nettoeinkommen und das Kindesalter lässt sich der Kindesunterhalt leicht ablesen.

Was dabei jedoch gern vergessen wird: Unterhalt ist nicht gleich Zahlbetrag, denn das Kindergeld steht beiden Elternteilen zu und darf verrechnet werden. Auch dieser Wert, der deutlich niedriger ausfällt, lässt sich leicht ablesen, allerdings nicht auf Seite 1, sondern weit später in der PDF der Tabelle.

Dieser Fehler kostet den Zahlenden rund 100 Euro monatlich oder mehr. Und einmal überwiesen, ist kaum mit einer Rückzahlung zu rechnen.

Kennen Sie Ihr Nettoeinkommen?

Ein Blick auf den monatlichen Gehaltszettel genügt, schon ist das Nettoeinkommen ermittelt.

Tatsächlich?

In der Jahressteuererklärung kann sich das allerdings ganz anders darstellen, denn kommen zum Beispiel Einnahmen aus Vermietungen und Boni hinzu, steigt das Netto vielleicht ganz erheblich. Andererseits kann es aufgrund von absetzbaren Sonderausgaben oder hohen Krankenversicherungsbeiträgen auch in den Keller gehen.

Heißt konkret: Reales Netto = bereinigtes Jahres-Netto: 12.

Nun vergleichen Sie mal, welche Berechnungsgrundlage bei Ihnen gewählt wurde. 

Herauf oder herab? Beratung ist immer besser

Die einfache Struktur der Düsseldorfer Tabelle ist von Vorteil, denn neben Netto, Alter und Bedarfskontrollbetrag (übrigens keineswegs identisch mit dem Eigenbedarf!) gibt es hier nicht viel.

Das führt jedoch dazu, dass auch das „Kleingedruckte“ gelesen werden sollte, denn sonst zahlt man womöglich zu viel oder zu wenig. Darin heißt es zum Beispiel:

Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen.

Kleine Anmerkung zum Schluss

Bei der Düsseldorfer Tabelle handelt es sich um Richtwerte, die bundesweit Akzeptanz finden und so die Berechnungsgrundlage darstellen. Gesetzeskraft hat die Tabelle jedoch nicht, was vom Gericht verfügte Abweichungen ermöglicht.

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