Das Kindeswohl gilt als Kriterium, wann der Staat in das Erziehungsrecht der Sorgeberechtigten eingreifen darf. Denn wird das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden des Kindes bedroht, schreiten Jugendamt und Familiengericht ein.  

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Die Gefährdung des Kindeswohls ist der einzige Fall, in dem der Staat ermächtigt ist, in die Erziehung durch die Eltern einzugreifen.

Dabei nehmen Jugendämter und Familiengerichte diese "Wächterfunktionen des Staates" wahr. 

Was gehört zum Kindeswohl?

Beim Kindeswohl wird das Wohlergehen eines Kindes oder Jugendlichen in seiner Gesamtheit betrachtet.

Dazu gehören die aktuelle Situation ebenso wie die Vergangenheit und der Blick auf die gesunde Entwicklung in körperlicher, geistiger und seelischer Hinsicht. Die intellektuelle Förderung wird nach deutscher Rechtssprechung beim Kindeswohl jedoch nicht explizit berücksichtigt.

Soziale Kontakte zu anderen Familienangehörigen, die gewohnte Umgebung und Schule hingegen werden bei Streitigkeiten um das Sorgerecht des Minderjährigen mit in Betracht gezogen.

Wann liegt Gefährdung vor?

Die Familiengerichte müssen in jedem Fall abwägen, ob und in welcher Schwere eine Verletzung des Kindeswohls vorliegt oder zu befürchten ist. Nur bei erheblicher Gefährdung darf der Staat einschreiten.

Eine gravierende Beeinträchtigung liegt z. B. vor, wenn zeitweilige oder dauerhafte Schädigungen in der Entwicklung des Kindes die Folge sind oder sein könnten.

Sowohl durch Taten als auch durch Unterlassen kann das Kindeswohl in Gefahr sein. Denn auch wenn Eltern nicht aktiv werden, obwohl sie Kenntnis  davon haben, dass Dritte ihrem Kind schaden, verletzen sie ihre Sorgepflicht und damit bewusst das Kindeswohl. 

Wann wird eingegriffen?

Im schlimmsten Fall, wenn das Sorgerecht vernachlässigt oder zum Schaden des Kindes ausgeübt wird, kann die Unterbringung in Pflegefamilien oder Heimen angeordnet werden. Aber auch nach Scheidungen steht das Kindeswohl häufig im Mittelpunkt, wenn die Eltern sich streiten, bei wem das Kind künftig aufwächst. Dann entscheidet das Familiengericht, welchem Elternteil es das Kind zuspricht.

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