Familie, Ehe & Scheidung

Scheidung „to go“ – Wenn das Trennungsjahr unzumutbar ist...

Im Regelfall müssen Eheleute das Trennungsjahr einhalten, bevor sie sich einvernehmlich scheiden lassen können. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Wenn die Frau ein Kind von ihrem Liebhaber erwartet…

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Ein einzelner Seitensprung reicht natürlich nicht, um die sofortige Scheidung durchzusetzen.

Aber dieser Fall hier lag anders:

Der gehörnte Ehemann führte an, seine Frau erwarte ein Kind von einem anderen Mann und ☞ lebe überdies mit diesem und den beiden gemeinsamen Kindern in der früheren Ehewohnung zusammen. Deshalb wollte er die sofortige Scheidung, ohne das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr abzuwarten.

Vor dem Amtsgericht Fürstenwalde biss er allerdings mit diesem Wunsch erst einmal auf Granit.

Die Ausnahmeregel im Gesetz

Man kann ihm kaum verdenken, dass er gegen dieses Urteil sofort Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Brandenburg einlegte - und Recht bekam!

Denn die Richter dort entschieden nach § 1565 Absatz 2 BGB - und darin steht wörtlich: „Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.“ 

Wo er Recht hat, hat er Recht...

Kein Zweifel, dass genau dieser Tatbestand hier vorgelegen hat!

Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied daher, dass der Ehemann bereits vor Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung verlangen konnte. Das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben, weil der Nachweis der „Unzumutbarkeit“ gelungen war. Für die Richter sprachen alle Umstände dafür, dass die Ehefrau eine „neue, auf Dauer angelegte Gemeinschaft begründet hatte, die einer ehelichen Verbindung ähnelte“.

Dieses Ausbrechen der Ehefrau aus der Ehe und ihre gleichzeitige Schwangerschaft sei für den Ehemann so belastend gewesen, dass eine Fortsetzung der Ehe für ihn nicht in Frage kam.

 
 

Textbezogene Paragraphen / Urteile:
Oberlandesgericht Brandenburg: 10 WF 101/02
Scheitern der Ehe § 1565 BGB

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