Familie, Ehe & Scheidung

Unterhaltszahlung: Diesen Anspruch haben Kinder über 18

Gratulation! Sie haben Ihren Sprössling durch die Zeit der Pubertät gelotst. Mit der großen Party ist die Volljährigkeit endgültig besiegelt. Ihr Kind ist nun erwachsen und Sie können sich zufrieden zurücklehnen. Tatsächlich? Finanziell zumindest nicht. Denn es folgt der Unterhalt ab 18.  

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Die schlechte Nachricht gleich zu Beginn:

Es gibt keinen Stichtag, an dem Sie aus der finanziellen Verantwortung entlassen werden. Weder der 18. Geburtstag, noch wennIhr Sprössling 21 wird. Solange das „Kind“ (begründet) kein eigenes Geld verdient, sind Sie in der Unterhaltspflicht. Außerdem hat Ihr Kind Anrecht auf Unterhaltszahlung, bis die erste Ausbildung abgeschlossen hat. Das kann schon einmal etwas länger dauern, vor allem, wenn diese erste Ausbildung ein Studium ist...

Unterhalt ab 18: Was ändert sich?

Nehmen wir an, die Eltern leben getrennt und der Nachwuchs hat bislang bei der Mutter gelebt. Dann war der Vater zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.

Mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes ändert sich das. Zwar bleibt der Vater in der Pflicht, der Unterhalt ab 18 folgt, doch nun ist auch die Mutter gefragt, um den Barunterhalt zu sichern.

Logische Begründung: Ihre Betreuungsleistung entfällt, da Sohn oder Tochter nun eigenverantwortlich durchs Leben stolpert.

Hinweis:

In der Praxis ist diese Umstellung nicht immer relevant. Denn wohnt das Kind weiterhin bei der Mutter, wird es kaum auf einen Barausgleich für möglicherweise zu niedrige Sachleistungen klagen. Man geht in diesem Fall davon aus, dass das Wohnrecht etc. die Barzahlung ausgleicht.

Wie hoch ist der Anspruch des erwachsenen Kindes?

Für Studierende, die nicht im Haushalt der Eltern leben, gibt es eine klare Antwort: 735 Euro pro Monat. In allen anderen Fällen ergibt sich der Betrag aus einer Berechnung der elterlichen Einkünfte. Die Summe der Einkommen wird in die Düsseldorfer Tabelle (einer Unterhaltsrichtlinie) eingesetzt, um so den Unterhaltsbetrag abzulesen. Anschließend zieht man das Kindergeld davon ab.

Beispiel:

Verdienen Vater und Mutter gemeinsam 5.000 Euro im Monat, weist die Düsseldorfer Tabelle (2017) 844 Euro an Unterhalt aus. Abzüglich 192 Euro Kindergeld ergeben sich 652 Euro.

Ob die Eltern in einem Haushalt leben oder nicht, ist für diese Zahlungsverpflichtung egal. Bei getrennten Kassen müssen Vater und Mutter die Kosten entsprechend aufteilen. Fehlt das Geld im Haus, springt der Staat zur Überbrückung ein.

Was ist mit dem 18. Geburtstag noch zu beachten

Wichtig bei getrennt lebenden Partnern: Ist der Unterhaltspflichtige mit den Zahlungen im Rückstand, muss sich der/die 18-Jährige nun selbst um das Eintreiben der ausstehenden Gelder kümmern. Dabei ist durchaus Eile geboten. Nach drei Jahren verfällt der Anspruch. Wird er nicht angemahnt, kann er auch schon früher als hinfällig gelten.   

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