Das ist leider falsch.
Denn juristisch gesehen stehen das Besuchsrecht und die Unterhaltszahlungen in keinem rechtlichen Zusammenhang, das heißt, das eine hat nichts mit dem anderen zu tun. „Nur“ weil der Vater keinen Unterhalt zahlt, dürfen Sie ihm also das Besuchsrecht nicht verweigern.
Warum ist das so?
Das hat aber einen ganz einfachen Grund: Laut Gesetz - und entgegen landläufiger Meinung - ist ein Besuchsrecht nicht in erster Linie das Recht des Vaters, sein Kind zu sehen, sondern das Anrecht des Kindes auf beide Elternteile.