Die Fahrer- oder Unfallflucht ist in Deutschland eine Straftat. Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich im Strafgesetzbuch, genauer in § 142 StGB: „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“.

Sie beschreiben den Tatbestand, dass sich ein Beteiligter unerlaubt vom Unfallort entfernt, ohne dass der Geschädigte die Möglichkeit hat, dessen Namen und seine Adresse aufzunehmen oder den Unfallhergang und die Beteiligung des Flüchtigen daran zu klären.

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Zuerst einmal:

Die Begriffe „Fahrerflucht“ und „Unfallflucht“ werden im allgemeinen Sprachgebrauch synonym zum  „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ verwendet.

Wann ist eine Fahrerflucht eine Fahrerflucht?

Die Definition, wann jemand eine Fahrerflucht begeht, ist relativ klar:

StGB § 142 (1): 

"Eine Fahrerflucht besteht dann, wenn ein Unfallbeteiligter sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er:

- zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

- eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen."

Heißt übersetzt: Wer an einem Unfall beteiligt war muss solange warten und am Unfallort bleiben, bis seine Personalien aufgenommen worden sind. 

Dabei wird der Unfall als "plötzlich eintretendes Ereignis im Straßenverkehr" definiert, durch das Dritte einen Schaden erleiden.

Achtung!!! ALLE müssen bleiben!!!

Vorsicht: Das Gesetz nennt im Paragraphen zur Fahrerflucht den „Unfallbeteiligten“, also nicht explizit den Unfallverursacher.

Hintergrund ist, dass sich die Schuldfrage oft erst später klärt. Deshalb muss jeder, der zum Verursachen des Unfalls beigetragen haben kann, sich den Behörden stellen und am Unfallort bleiben, um sich nicht der Unfallflucht schuldig zu machen.

Welche Strafe droht?

Eine Unfallflucht ist eine Straftat und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Die Gerichte entscheiden dabei im Einzelfall. Entscheidend für die Höhe der verhängten Strafe ist meist der verursachte Schaden. Die Fahrerlaubnis wird nach einer Fahrerflucht meist für einen oder mehrere Monate entzogen.

Wenn' nicht so schlimm kommt:

Nur wenn der Schaden, der verursacht worden war, „belanglos“ war, liegt keine Unfallflucht vor. Das OLG Nürnberg hat 2007 hierfür eine Schadensgrenze von 50 Euro angesetzt.

☞ Außerdem kann es in Ausnahmefällen vorkommen, dass sich ein Unfallbeteiligter begründet vom Unfallort entfernen muss, zum Beispiel zur medizinischen Versorgung. Dann liegt keine Unfallflucht vor.  

Wenn's ganz schlimm kommt:

Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort wird nicht nur hart bestraft, der Beschuldigte muss außerdem  nach einer Unfallflucht fünf Jahre mit einer sogenannten "Strafverfolgung" rechnen. Das bedeutet, dass erst nach dieser Zeit die Unfallflucht verjährt und man dafür (normalerweise) nicht mehr belangt werden kann. 

Bagatell- oder Blechschaden – welche Strafe droht?

Bei einer Fahrerflucht mit ☞ Bagatellschaden kann das Gericht von einer Strafe absehen, wenn sich der Flüchtige binnen 24 Stunden freiwillig bei der Polizei meldet. Diese Strafmilderung gilt allerdings nur bei Unfällen, die außerhalb des fließenden Verkehrs passieren, also zum Beispiel auf einem Parkplatz.

Übersteigt der Sachschaden den Betrag von 1.000 Euro, muss mit 10 bis 50 Tagessätzen gerechnet werden, ☞ wobei 30 Tagessätze einem Monatseinkommen entsprechen. Der Führerschein wird bei einem Blechschaden in dieser Höhe für mindestens einen Monat entzogen.

Bis zu einem Sachschaden von 500 Euro ist es möglich, dass das Verfahren gemäß § 153 a StPO gegen Auflagen eingestellt wird, unter einem Schaden von 200 oder 300 Euro gilt die Einstellung des Verfahrens sogar als wahrscheinlich. Oft wird dabei die Zahlung eines Geldbetrags zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung verfügt.

Hört sich nach Hoffnung an?

Vielleicht kommt es also gar nicht zu einem Verfahren?

Nun: Die geringe Schadenshöhe ist bereits mit einem leichten Kratzer erreicht und kein Richter ist zu einer wohlwollenden Auslegung verpflichtet. Auch regional gibt es erhebliche Unterschiede in der Auslegung.        

Höhere Schäden und Fahrerflucht mit Personenschaden

Liegt der Schaden über 1.300 Euro, ist eine Strafe von mindestens 50 Tagessätzen zu erwarten. Der Führerschein ist für sechs Monate oder länger weg.

Wiederholungstäter müssen außerdem mit weit höheren Strafen rechnen. 150 und mehr Tagessätze sind möglich. Es gibt drei Punkte in Flensburg, ☞ die Fahrerlaubnis wird in den meisten Fällen eingezogen und die MPU droht.

Ähnliches gilt auch für eine Fahrerflucht mit leichtem oder schwerem Personenschaden.

Jedoch droht hier dem Fahrerflüchtigen, der den Unfall verschuldet hat, gemäß § 229 StGB zusätzlich eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung. Das bedeutet im schlimmsten Fall eine Freiheitsstrafe von drei Jahren.

Was ist in der Probezeit zu beachten?

Wer Fahrerflucht in der Probezeit begeht, muss mit zusätzlichen Sanktionen rechnen.

Die Fahrerflucht gilt grundsätzlich als sogenannter "A-Verstoß" und damit als das schwerere Vergehen im Vergleich zum alternativen B-Verstoß.

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich „nur“ um einen Parkrempler handelt und der Unfall nicht bemerkt wurde. Selbst wenn der Geschädigte auf Schadenersatz verzichtet, treten die A-Verstoß-Reglungen in Kraft: Ein Aufbauseminar wird fällig und die Probezeit verlängert sich von zwei auf vier Jahre. Kommen weitere Vergehen hinzu, droht ein dauerhafter Entzug der Fahrerlaubnis.    

Achtung Radfahrer!

Auch Radfahrer begehen Fahrerflucht, wenn sie bei Dritten einen Schaden verursachen und sich vom Unfallort entfernen. Werden sie erwischt, müssen sie mit denselben Strafen rechnen wie flüchtige Autofahrer.

Fahrerflucht nicht bemerkt – was tun?

Zunächst: Auch wenn Sie den Unfall nicht bemerkt haben, handelt es sich um eine Straftat.

Wurde jedoch nur ein Bagatellschaden verursacht und es erscheint glaubhaft, dass Sie den Schaden zum Beispiel beim Ausparken nicht bemerkt haben, kann es auch hier zu einer Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen kommen.

Wenn Sie es erst später gemerkt haben:

Wird Ihnen erst später bewusst, dass Sie sich schuldig gemacht haben könnten, sollten Sie trotzdem die Fahrerflucht nachträglich bei der Polizei melden und eine Selbstanzeige erstatten. Das wirkt sich in den meisten Fällen strafmildernd aus.

Warum dann überhaupt noch eine Selbstanzeige?

Die Erfahrung hat gezeigt: Viele Unfälle mit Fahrerflucht werden von Dritten zur Anzeige gebracht, die das Parkmanöver hinter den Fenstern beobachtet haben. Es kann sich also niemand sicher sein, unerkannt und straffrei davon zu kommen.

Außerdem, wie bereits erwähnt: Wer innerhalb von 24 Stunden „tätige Reue“ zeigt, kann dank der 24-Stunden-Regel im Gesetz bei einem Bagatellschaden außerhalb des fließenden Verkehrs straffrei ausgehen...

Fahrerflucht melden – so gehen Sie vor

Wer als Zeuge einen Unfall mit Fahrerflucht beobachtet oder selbst geschädigt wird, sollte den Fall der Polizei melden. Das gilt auch bei vermeintlichen Bagatellschäden, auf denen das Unfallopfer anderenfalls sitzen bleibt, da es keine ☞ Schadensersatz-Ansprüche geltend machen kann.

Informieren Sie die nächste Polizeidienststelle oder melden Sie die Fahrerflucht telefonisch. Geben Sie dabei neben den Angaben zur eigenen Person auch den genauen Unfallort und den beobachteten Hergang an. Die Beamten werden Ihnen alle erforderlichen Fragen stellen, um im Anschluss die Strafverfolgung aufzunehmen.

Wenn Sie den Namen und das Kennzeichen des flüchtigen Fahrers nicht kennen, läuft die Anzeige gegen Unbekannt. 

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