Ein Autofahrer, der unter Durchfall litt, raste auf einer Landstraße mit 132 Stundenkilometern in eine Geschwindigkeitskontrolle. Erlaubt waren 70 km/h. Der Mann berichtete jedoch von seiner Not und weigerte sich zu zahlen. Denn nur weil sein Stuhldrang ihn drückte, sei er unaufmerksam und in Eile gewesen…

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Doch die Richter blieben hart: „Durchfall, auch Flitzkacke genannt, sei kein Grund für zu hohes Tempo im Straßenverkehr, vor allem, da der Gepeinigte von entsprechenden gesundheitlichen Problemen gewusst habe...“, urteilte das Amtsgericht Lüdinghausen. „Er habe daher die Fahrt gar nicht erst antreten dürfen“.

Oder er hätte sie zumindest so planen müssen, dass er sie jederzeit hätte unterbrechen können, um einem plötzlichen Drang nachzukommen. Seine Aussage, dass er schnell fahren und rasch ein „stilles Örtchen“ ansteuern musste, ließen ihm die Richter also nicht durchgehen. 
Das Urteil: Der Autofahrer musste eine Geldbuße von 315 Euro bezahlen und außerdem für einen Monat seinen Führerschein abgeben.

Notstand rechtfertigt keinen Tempoverstoß

Auch in anderen Fällen können sich Autofahrer nicht auf den sogenannten „rechtfertigenden Notstand“ berufen, wenn sie deutlich zu schnell unterwegs waren. Voraussetzung ist für einen solchen Notstand nämlich eine „nicht anders abwendbare Gefahrenlage“. Doch selbst bei einem medizinischen Notfall oder mit einer Hochschwangeren an Bord darf man nicht einfach ins Krankenhaus rasen. Stattdessen sollte der Krankenwagen gerufen werden, der sich mit Blaulicht und Martinshorn nicht dem Tempolimit unterwerfen muss.

Privat „im Einsatz“

Denn private „Einsatzfahrten“ gefährden in den Augen der Gerichte den Straßenverkehr einfach zu stark. Das gilt selbst für Ärzte, die zu Patienten gerufen werden und im Privatwagen unterwegs sind. Auch hier verneinen Richter meist einen Notstand, da ein Notarzt im Einsatzwagen die gleiche Hilfe ohne Verkehrssünde leisten könnte.

Textbezogene Paragraphen / Urteile:
Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 17. Februar 2014, Az.: 19 OWi-89 Js 155/14-21/14
Rechtfertigender Notstand, § 16 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWig) und  § 34 Strafgesetzbuch (StGB)

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