Dein Kind ist volljährig, zieht in die erste eigene Wohnung – und plötzlich kommt die Frage auf: Muss ich als Elternteil eigentlich die Miete bezahlen? Vielleicht studiert Dein Sohn noch oder Deine Tochter sucht nach einem Job. Oder Dein Kind verdient bereits eigenes Geld, kommt aber trotzdem nicht über die Runden. Wo liegt die Grenze der elterlichen Unterstützungspflicht? Hier erfährst Du, was das Gesetz sagt und wann Du wirklich zahlen musst.

Mann-Tochter-Gespräch _pexels

Besteht eine gesetzliche Pflicht zur Mietzahlung?

Grundsätzlich gilt: Eltern sind nur verpflichtet, ihren Kindern eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen. Dazu gehört in vielen Fällen auch finanzielle Unterstützung für den Lebensunterhalt – aber nicht unbegrenzt!

‼️ Wichtige Faustregel:

  • Solange Dein Kind sich in der ersten Ausbildung befindet (z. B. Schule, Studium oder Ausbildung), besteht in der Regel eine Unterhaltspflicht.
  • Danach sind Eltern grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, die Miete oder andere Kosten zu übernehmen.

Aber: Es gibt Ausnahmen!

In welchen Fällen musst Du die Miete doch zahlen?

✅ Während der Erstausbildung: Befindet sich Dein Kind noch in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung, kann es unterhaltsberechtigt sein. Die Miete kann dann als Teil des Unterhalts zählen.

⚠️ Es gibt keine feste Altersgrenze für die Erstausbildung. Der Unterhaltsanspruch besteht so lange, wie Dein Kind seine Erstausbildung zielstrebig und ohne größere Unterbrechungen verfolgt. Beginnt Dein Kind zum Beispiel mit 25 Jahren ein Studium nach einer Orientierungsphase, kann trotzdem ein Unterhaltsanspruch bestehen.


✅ Bei zu geringem Einkommen des Kindes: Falls Dein Kind während der Ausbildung nicht genug verdient, können Eltern zur Unterstützung verpflichtet sein.


✅ BAföG als vorrangige Lösung: Studierende sollten zuerst BAföG beantragen. Eltern müssen nur dann weiterzahlen, wenn der BAföG-Satz nicht ausreicht oder sie zu viel verdienen, um Förderung zu erhalten.


✅ Sonderfälle bei Krankheit oder Behinderung: Falls Dein Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht für sich selbst sorgen kann, kann eine längere Unterstützungspflicht bestehen.

Wann kannst Du die Zahlung verweigern?

❌ Zweitausbildung oder freiwillige Weiterbildung: Nach der ersten abgeschlossenen Ausbildung sind Eltern nicht mehr verpflichtet, Unterhalt zu zahlen.
❌ Eigene finanzielle Unabhängigkeit des Kindes: Wenn Dein Kind bereits arbeitet und genügend verdient, kannst Du jede weitere Zahlung verweigern.
❌ Verweigerung der Ausbildung oder des Studiums: Falls Dein Kind sich nicht aktiv um eine Ausbildung bemüht, kannst Du jegliche finanzielle Unterstützung einstellen.

🤓 Tipp: Falls Du unsicher bist, ob eine Pflicht zur Mietzahlung besteht, kannst Du Dich an einen Fachanwalt für Familienrecht wenden oder die kostenlose Beratung des Jugendamts in Anspruch nehmen.

Mein Fazit: Unterstützung ja – aber nicht unbegrenzt!

🧐 Eltern haben eine Pflicht zur finanziellen Unterstützung, aber nicht für immer und nicht unbegrenzt. Während der Erstausbildung kann die Mietzahlung Teil des Unterhalts sein, danach jedoch nicht mehr. Wenn Dein Kind bereits eigenes Geld verdient oder sich nicht um eine Ausbildung bemüht, kannst Du die finanzielle Unterstützung einstellen.

Sollte es zu Streitigkeiten über die Unterhaltspflicht kommen, kann ein Fachanwalt für Familienrecht helfen, die Situation rechtlich zu klären.😊

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Gerichtsurteile zur Unterhaltspflicht bei Miete

  • BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 (Az. XII ZR 141/05): Eltern müssen ihrem Kind eine angemessene Erstausbildung finanzieren, jedoch nicht beliebige Weiterbildungen.
  • OLG Frankfurt, Urteil vom 2. Mai 2019 (Az. 3 UF 24/19): Ein volljähriges Kind ohne Ausbildungswille hat keinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen der Eltern.
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