Schwarzfahren ist kein Kavaliersdelikt:  Wer sich vorsätzlich Leistungen eines Verkehrsunternehmens erschleicht, begeht eine Straftat. Bei Nichtbezahlung der verhängten Geldstrafe droht sogar Gefängnis. Diese Konsequenzen haben Schwarzfahrer zu befürchten.   

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Es beginnt relativ harmlos...

Es stimmt zwar, dass die meisten Verkehrsbetriebe beim erstmaligen Erwischen von Schwarzfahrern noch gnädig sind und keine Anzeige erstatten. Wer aber das erhöhte Beförderungsentgelt von derzeit 60 Euro nicht überweist, riskiert ordentlich Ärger.

Auf die erste Mahnung folgt die zweite, dann schaltet das Bahn- oder Busunternehmen Inkassobüros und schließlich die Staatsanwaltschaft ein. Selbst wenn dort die Strafanzeige fallen gelassen wird, bleibt der Eintrag erhalten und landet unter Umständen in Ihrem polizeilichen Führungszeugnis.

Notorisches Schwarzfahren ist gefährlich

Wenn Sie wiederholt keinen Fahrschein vorweisen können, gelten Sie als Wiederholungstäter. Damit wird von Vorsatz ausgegangen und das Schwarzfahren in der Regel sofort zur Anzeige und tatsächlich vor Gericht gebracht.

Saftige Geldstrafen mit Androhung von Freiheitsentzug von bis zu einem Jahr stehen auf „Beförderungserschleichung“ nach Paragraph 265a Strafgesetzbuch. Angeblich sitzen allein in Berliner Gefängnissen teilweise ein Drittel der Insassen Geldstrafen wegen Schwarzfahrens ab.

Betrug beim Schwarzfahren wird noch härter geahndet

Kommt noch ein weiteres Delikt beim Schwarzfahren hinzu, zum Beispiel das Vorzeigen einer nicht entwerteten, falschen oder ungültigen Fahrkarte, kann die Anzeige auf Betrug ausgedehnt werden. Gefälschte Fahrkarten werden außerdem als Urkundenfälschung geahndet.

Dann drohen sogar bis zu fünf Jahre Haft. Weitere Folge ist ein Hausverbot bei dem geprellten Verkehrsunternehmen. Wer das ignoriert, begeht Hausfriedensbruch nach Paragraph 123 Strafgesetzbuch.

 
 
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