Grundsätzlich gilt: Lieferung ist Lieferung – auch bis zur Wohnungstür
Wenn Du bei einem Lieferdienst bestellst, wird meist eine Lieferung bis zur Haustür oder Wohnungstür angeboten.
Das bedeutet:
✅ Der Preis, den Du beim Bestellen siehst, umfasst auch das Hochtragen – außer, es steht ausdrücklich etwas anderes dabei.
🤓 Tipp: Achte beim Bestellen auf Hinweise wie „Lieferung bis Bordsteinkante“ oder „Kontaktlose Lieferung an der Haustür“.
Wenn das nicht erwähnt ist, gilt: Bis zu Deiner eigenen Wohnungstür gehört zum Job. Egal in welchem Stockwerk.
Darf der Fahrer einfach spontan mehr verlangen?
❌ Nein, das darf er nicht – zumindest nicht ohne vorherige Ankündigung durch den Anbieter.
⚠️ Wenn im Preis kein Zusatz für das Hochtragen enthalten ist, und keine Sonderregelungen gelten, darf der Bote keinen Extra-Aufpreis verlangen.
🤔 Ausnahmen:
- Du wohnst im 6. Stock ohne Aufzug, und es war vorher vereinbart, dass die Lieferung nur bis zur Haustür unten erfolgt
- Du bestellst über eine Plattform, die ausdrücklich nur Lieferung bis zur ersten verschlossenen Tür vorsieht
- Du lässt große oder schwere Gegenstände liefern (z. B. Möbel, Wasser-Kisten) → da kann „Lieferung frei Wohnung“ ein extra kostenpflichtiger Service sein. Dem musst Du aber vorher zugestimmt haben.
🤓 Tipp: Lies immer auch das Kleingedruckte!
Was zählt bei Pizza & Co. – und was nicht?
✅ Bei Essenslieferdiensten (Pizza, Asiatisch, Döner etc.) ist es üblich und erwartet, dass die Lieferung bis zu Deiner Wohnungstür erfolgt.
Ein Bote darf:
❌ kein Trinkgeld erzwingen
❌ keinen spontanen Zuschlag erheben, weil Du „so weit oben“ wohnst
❌ nicht sagen: „Ich komme nicht hoch, Du musst runterkommen“, wenn nichts anderes vereinbart war
⚠️ Wenn er es trotzdem tut: Du kannst die Annahme verweigern – oder den Anbieter informieren.
Was, wenn ich schon online bezahlt habe – und der Bote trotzdem Geld haben will?
Manche Kunden berichten, dass Lieferboten bei Lieferung in obere Stockwerke plötzlich sagen:
„Ich bring das nicht hoch – es sei denn, Du zahlst extra.“
Oder schlimmer: „Dann nehme ich die Bestellung einfach wieder mit.“
‼️ Das ist nicht erlaubt!!! ‼️
Wichtig zu wissen:
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Wenn Du bereits online gezahlt hast, hast Du einen gültigen Liefervertrag erfüllt
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Der Lieferdienst ist dann verpflichtet, die Ware auch ordnungsgemäß zu liefern – so, wie es bei der Bestellung vereinbart war
Ein Bote darf sich nicht weigern, die Lieferung zu übergeben, nur weil Du ihm kein zusätzliches Geld gibst – das kann im Extremfall sogar als versuchte Nötigung (§ 240 StGB) gewertet werden
🤓 Tipp:
-
Bleib freundlich, aber bestimmt: „Ich habe schon gezahlt, bitte übergeben Sie mir die Bestellung wie vereinbart.“
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Lehne die Zahlung ab und dokumentiere den Vorfall, z. B. mit einem Foto, Zeugen oder einer Nachricht an den Anbieter
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Melde den Fall direkt dem Anbieter oder der Plattform (z. B. Lieferando, Uber Eats) – viele reagieren sofort
Was, wenn es gar nicht um's Geld geht? Sondern um den Weg?
In der Praxis passiert es auch, dass Lieferboten sagen:
„Ich liefere nur bis zur Haustür – komm Du runter.“
Aber auch das geht nicht einfach so – es kommt auf die Vereinbarung bei Bestellung an.
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt:
✅ Lieferung bis an Deine Wohnungstür – auch im 4. Stock ohne Aufzug
❌ Der Bote darf sich nicht einfach weigern, solange keine „Lieferung bis Bordsteinkante“ oder Ähnliches beim Anbieter geregelt ist
⚠️ Auch hier gilt: Dokumentieren, melden, freundlich bleiben – aber nicht klein beigeben. Und melde auch hier diesen Vorfall direkt dem Anbieter oder der Plattform.
Was passiert, wenn ich die Annahme verweigere – oder der Bote die Lieferung einfach wieder mitnimmt?
Du hast bestellt – und vielleicht sogar schon bezahlt – aber der Bote will plötzlich mehr Geld, weigert sich hochzukommen oder ist einfach unhöflich.
Du sagst: „Dann will ich die Lieferung nicht“ – oder der Bote geht einfach ohne Übergabe wieder.
Was dann?
Es gibt zwei mögliche Fälle:
🤔 Fall 1: Du hast bereits bezahlt (z. B. per PayPal oder Kreditkarte)
✅ Dann hast Du Deinen Teil des Vertrags bereits vollständig erfüllt.
Der Anbieter ist verpflichtet, die Ware wie vereinbart zu liefern – ohne Aufschläge oder Diskussionen.
👉 Wird die Lieferung nicht übergeben, hast Du folgende Rechte:
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Rückerstattung des Kaufpreises
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Ersatzlieferung, wenn das sinnvoll und möglich ist (z. B. warme Speisen, fristnah)
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Schadensersatz, wenn Dir nachweisbar ein Schaden entsteht (z. B. Du musst neu und teurer bei einem anderen Anbieter bestellen)
🤓 Tipp: Fordere sofort beim Kundenservice:
„Ich habe bezahlt, aber nichts erhalten – ich fordere eine vollständige Rückerstattung oder Neulieferung.“
Fall 2: Du hast auf Barzahlung bestellt – verweigerst aber die Annahme
👉 Dann kommt kein Vertrag zustande, weil Du die Ware nicht entgegengenommen und nicht bezahlt hast.
❌ Du musst in diesem Fall auch nichts zahlen – aber Du hast dann auch keinen Anspruch auf eine neue Lieferung.
Und wenn der Bote behauptet, Du wärst schuld?
🤨 Kein Problem – der Anbieter muss im Streitfall beweisen, dass die Lieferung ordnungsgemäß angeboten wurde.
👉 Ein Fahrer, der sich weigert hochzukommen, ist nicht im Recht.
👉 Eine Zahlungspflicht besteht nur bei ordnungsgemäßer Lieferung – das umfasst auch die vereinbarte Übergabeform (z. B. „bis zur Wohnungstür“).
Mein Fazit: Extra-Aufschlag? Nur, wenn er vorher klar vereinbart war!
🧐 Bei normalen Essensbestellungen gehört das Hochtragen zur Lieferung – egal, in welchem Stockwerk Du wohnst.
🧐 Der Fahrer darf keinen spontanen Aufpreis verlangen, wenn es vorher nicht vereinbart oder ausgeschildert war.
🧐 Bei größeren Lieferungen (z. B. Möbel, Getränkekisten) kann es anders sein – achte auf die Lieferbedingungen.
🧐 Wenn es Ärger gibt: Freundlich ablehnen und den Anbieter direkt kontaktieren.
✅ Du darfst die Lieferung verweigern, wenn der Bote sich nicht an die Abmachung hält
✅ Bei Onlinezahlung bekommst Du Dein Geld zurück – oder kannst Neulieferung verlangen
✅ Du hast keine Pflicht zur Barzahlung, wenn der Service mangelhaft ist
✅ Bei wiederholten Problemen: Anbieter oder Plattform kontaktieren – und ggf. schriftlich reklamieren
Gerichtsurteile zum Thema
- AG München, Urteil vom 04.12.2014 (Az. 213 C 9523/14):
Bei Lieferung von Möbeln war nur „Bordsteinkante“ vereinbart – der Käufer hatte keinen Anspruch auf Lieferung bis in die Wohnung. - BGH, Urteil vom 22.07.2015 (Az. VIII ZR 340/14):
Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss die Lieferung bei Verbraucherverträgen bis zur Wohnungstür erfolgen.