Verkäufer berufen sich gerne auf den Gewährleistungsausschluss
Genau das war einer Frau aus Mannheim passiert.
Die Videokamera, die sie laut Verkäufer als „praktisch wie neu und keinerlei Fehler“ ersteigert hatte, entpuppte sich als ein Elektrogerät mit deutlichen Gebrauchsspuren, außerdem war die Gummidichtung zur Abdeckung einer Buchse abgerissen. Die Käuferin wollte die Kamera deswegen zurückschicken.
Sie schrieb darauf den Verkäufer an, erklärte ihm den Rücktritt vom Vertrag und forderte gegen Rückgabe der Kamera ihr Geld zurück. Doch der Mann lehnte mit dem Hinweis auf den „Gewährleistungsausschluss“ ab und weigerte sich, die Videokamera zurückzunehmen.
Daraufhin klagte die Frau vor gericht auf Gewährleistung und Rückerstattung des bereits geleisteten Kaufbetrages.
„Keinerlei Fehler“ heißt „keinerlei Fehler“
Und sie bekam Recht!
Der BGH entschied nun, dass Beschreibungen wie „keinerlei Fehler", "tadellos" oder "praktisch wie neu“ konkrete und bindende Beschreibungen seien, die einen Gewährleistungsausschluss nicht mehr zulassen würden.
Das heißt also für Sie als Käufer:
Wenn die Ware ganz klar nicht der Beschreibung entspricht, können Sie trotz des Ausschlusses einer Gewähr vom Vertrag zurücktreten und Ihr Geld zurückverlangen. Der Verkäufer wird Ihnen den Betrag zurückerstatten müssen.
Paragraphen / Urteile:
BGH VIII ZR 96/12