Eigentlich nicht, denn laut § 1685 Abs. 1 BGB haben Sie als Großeltern genauso ein Umgangsrecht mit Ihrem Enkel wie die Eltern.
Voraussetzung ist allerdings,...
...dass dieser Umgang dem „Kindeswohl“ dient, und das bedeutet, Sie müssen nachweisen, dass „die Aufrechterhaltung der Bindung zwischen Kind und Großeltern für seine Entwicklung förderlich ist“.
Meist haben Sie jedoch gute Chancen, denn nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln fördert der Umgang mit „möglichst vielen Personen der Familie die geistig-seelische Entwicklung des Kindes“. Und da tragen Sie als Oma und Opa natürlich maßgeblich dazu bei!
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 04.06.2004, Az. 4 WF 4/04
§ 1626 Abs. 3 BGB