Mietern kann fristlos gekündigt werden, auch wenn das Sozialamt für die zu spät gezahlte Miete verantwortlich ist.“ Genau das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe nun entschieden…

...und damit wieder einmal ein Urteil gegen Hartz-IV Empfänger gefällt.

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Der Mieter konnte nichts dafür. Der Mann hatte alle erforderlichen Anträge rechtzeitig gestellt, trotzdem floss kein Geld. Der Hartz-IV Empfänger hatte keine Chance, etwas dagegen zu unternehmen und als sich die Mietrückstände in Höhe von sechs Monatsbeträgen angehäuft hatten, erhielt der Mann von seinem Vermieter die fristlose Kündigung.

Behördenfehler? Egal!

Dagegen klagte der Mann. Doch obwohl sich das Verhalten der Behörde im Nachhinein tatsächlich als Fehler herausstellte, erklärte der Bundesgerichtshof die Kündigung für wirksam. Denn „Geld hat man zu haben“, sagt ein juristischer Grundsatz ganz lapidar.

Soll heißen, dass man „Schulden persönlich zu bezahlen hat, egal ob man in Geldnot ist oder nicht“. Deshalb ist aus Sicht des Gerichts auch die Kündigung wirksam. Denn laut der Richter muss „grundsätzlich der Mieter selbst für die Miete aufkommen, tut oder kann er dies nicht, muss er die Kündigung hinnehmen, selbst wenn der Fehler beim Sozialamt liegt“.

Der Mann muss also tatsächlich ausziehen. Ist das gerecht? Zumindest ziemlich lebensfremd...

Textbezogene Paragraphen / Urteile:

Bundesgerichtshof Urt. v. 03.02.2015 Az. VIII ZR 175/15

§§ 535 ff. BGB

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