Der Vater eines behinderten Kindes hat mich gefragt, ob ihm die Hausverwaltung grundsätzlich untersagen darf, für sein behindertes Kind einen sogenannten „Begleithund“ in der Wohnung zu halten.
Also, die Frage ist nicht ganz so einfach zu beantworten.
Grundsätzlich wird man in diesem Fall aber sagen müssen, dass die Bedürfnisse des Mieters höher einzuschätzen sind als die des Vermieters. Und das gilt auch dann, wenn sogar im Mietvertrag ganz rigoros geklärt und festgeschrieben steht, dass die Hundehaltung untersagt ist. Denn auch dann müssen im Zweifel noch einmal die besonderen Interessen des Vermieters untersucht werden und ich glaube, bei Eltern, die ein behindertes Kind haben, sind die Bedürfnisse und die Interessen des Mieters, nämlich dieser Eltern, höher einzuschätzen als die des Vermieters.
Aber es kommt immer auf den Einzelfall an. Ich empfehle hier, dass man vielleicht sogar vorher noch einmal ein Gespräch mit der Hausverwaltung sucht und die Hausverwaltung ganz klar darauf hinweist, wie hoch die Interessen des Mieters hier einzuschätzen sind.