Familie, Ehe & Scheidung

Sonderbedarf bei Kindesunterhalt: Muss ich auch immer für „Sonderausgaben“ bezahlen?

Thomas D.:

„Ich lebe von meiner Frau getrennt, zahle aber regelmäßigen Unterhalt für unsere drei gemeinsamen Kinder. Gestern schrieb sie mir wieder, ich müsse zusätzlich „wegen Sonderbedarf“ sofort 2.000 Euro überweisen, weil mein Jüngster ins Ferienlager wolle und meine Tochter eine Zahnspange bräuchte. Immer werde ich von ihr vor vollendete Tatsachen gestellt. Muss ich jetzt schon wieder für Sonderausgaben zahlen, nur weil sie es gerade für nötig hält?“

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Eine Frage, die meiner Meinung nach fast eher moralisch als rechtlich zu beantworten ist...

Was ist Ihr Recht?

Rechtlich gesehen ist es grundsätzlich so, dass Sie als Vater für außerplanmäßige Ausgaben aufkommen müssen, wenn diese nicht unbedingt vorhersehbar waren und deswegen damals bei der Bemessung der laufenden Unterhaltskosten nicht berücksichtigt werden konnte.

Dieser sogenannte „Sonderbedarf“ sind also zusätzliche Zahlungen, welche überraschend kommen, nicht regelmäßig sind und die Ihre Frau aus dem „normalen“ Unterhalt, den sie und die Kinder von Ihnen bekommen, nicht zahlen oder ansparen kann. Das wäre z.B. eine neue Brille für das Kind.

Bei Dingen wie Klassenfahrten, Internatskosten, Schüleraustausch oder Nachhilfe gibt es tatsächlich unterschiedliche gerichtliche Auffassungen und Entscheidungen, ob diese zu einem Sonderbedarf dazuzählen oder nicht.

Auch Zahnarztkosten müssten Sie theoretisch nur bezahlen, wenn diese medizinisch auch wirklich notwendig sind. Dann würde aber vermutlich auch die Krankenkasse einen großen Teil dazu beisteuern. 

Kommen wir jetzt aber zur Moral: 

Doch selbst wenn Sie rechtlich gesehen das eine oder andere eigentlich nicht zahlen müssten - es geht in diesem Moment um Ihre Kinder, die etwas brauchen! 

Ich habe absolut nicht das Recht, Sie zu belehren - aber bevor Sie sich tatsächlich weigern sollten zu zahlen: bitte überlegen Sie kurz, ob Sie doch eigentlich nur wegen Ihrer Frau den Betrag nicht überweisen wollen. Und falls dem tatsächlich so ist, bitte ich Sie daran zu denken, dass Kinder bei Differenzen zwischen Eltern niemals die Leidtragenden sein dürfen...

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Textbezogene Paragraphen / Urteile:

Amtsgericht Detmold Az. 32 F 132/13

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