Bein gebrochen?
Eine Reiserücktrittsversicherung greift, wenn die Gründe für die Absage der Reise zum Zeitpunkt der Buchung noch nicht absehbar waren. Eine plötzliche Erkrankung gehört daher zu den wichtigsten Gründen, um die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Allerdings muss die Krankheit so schwer sein, dass sie den Antritt der Reise tatsächlich unmöglich macht. Ein Unfall mit gravierenden Folgen wird von den meisten Reiseversicherern ebenfalls als Stornierungsgrund akzeptiert.
Todesfall
Auch wenn ein Angehöriger kurz vor der Reise stirbt und man wegen der bevorstehenden Beerdigung die Reise stornieren möchte, ist das in der Regel kein Problem.
Reiserücktrittsversicherung bei Schwangerschaft
Gezahlt wird auch bei Nichtantritt der Reise wegen einer Schwangerschaft, die erst nach Buchung der Reise festgestellt wurde. War bereits vorher eine Schwangerschaft bekannt, sind die Stornierungskosten nur im Falle von auftretenden Komplikationen abgesichert. Die reine Sorge vor den Strapazen einer Reise genügt nicht.
Übrigens: Die Stornierung aus medizinischen Gründen erfordert ein ärztliches Attest. Auch der Rücktritt wegen plötzlicher Probleme mit Implantaten und Prothesen sowie das Auftreten von Impfunverträglichkeiten werden von der Reiserücktrittsversicherung gedeckt.
Keine Reise wegen Kündigung
Werden Sie unerwartet gekündigt und sind von Arbeitslosigkeit bedroht, springt die Reiserücktrittsversicherung ebenfalls ein. Das Kündigungsschreiben ist der Versicherung einzureichen.
Akzeptiert als Stornierungsgrund ist zudem eine unvorhersehbare Urlaubssperre durch Aufnahme einer neuen Beschäftigung oder bedingt durch einen unvorhergesehenen Großauftrag. Dafür ist gleichfalls eine Bescheinigung vom Arbeitgeber vorzulegen.
Naturgewalten und Einbruch
Auch Naturgewalten wie Brand, Hochwasser, Blitzeinschlag, Erdbeben und Sturm, die Elementarschäden am Eigentum verursachen, berechtigen zu Rücktritt von der Reise.
Die Stornierungskosten werden außerdem erstattet, wenn jemand nach Reisebuchung Opfer eines Einbruchs wird.
Außerdem: Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung und die Vorladung als Zeuge vor Gericht werden von der Reiserücktrittsversicherung ebenfalls als Rücktrittsgründe anerkannt.
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