Schon im Altertum erfreuten sich Blondinen besonderer Wertschätzung: Bei den alten Ägyptern etwa galt blondes Haar als Schönheitsideal – weil es so selten vorkam. Woran sich bis heute nichts geändert hat. Und wem die blonde Pracht nicht von Natur aus gegeben ist, der hilft eben etwas nach. Auch das konnten die alten Ägypter schon. Doch wer haftet, wenn aus dem bezaubernden Blond ein Wasserleichen-ähnelndes Grün wird oder sogar die Haare ausfallen?

Haare-Fön _pexels

Die dunkle Seite der hellen Haare

Ob es damals bereits Blondinenwitze gab, ist nicht überliefert. Aber trotz aller Diffamierungen ist bis heute der Trend und Drang ungebrochen, der Natur etwas nachzuhelfen. Womit wir im juristischen Kern der Geschichte angekommen wären: Denn beim Blondieren kann einiges schiefgehen, wenn die Mischung aus des Figaros Giftküche falsch aufgetragen wird. Dann fallen die Haare nämlich aus.

Frisuren-Tipp vom Richter

Eine Kundin, die seither mit einer kahlen Stelle am Hinterkopf von 5 x 5 Zentimeter herumlaufen muss, verlangte wegen der dauerhaften Entstellung und wegen verminderter Heirats-Chancen ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro. Doch das hielten die Richter am Landgericht Coburg für einen schlechten Blondinenwitz: Immerhin 5000 Euro – mehr war nicht drin.

Und diesen richterlichen Frisuren-Tipp gab es kostenlos: Einfach das Haar so hinfönen, dass von der kahlen Stelle nichts mehr zu sehen sei….

Blanker Hohn erhöht die Ansprüche

Stolze 3000 Euro musste ein Frisör an eine 15-Jährige zahlen, der nach einer Farbbehandlung die Haare vermehrt ausfielen. Nicht zuletzt auch deswegen, weil der Frisör der verzweifelten Schülerin daraufhin vorgeschlagen hatte, dauerhaft eine Baseballmütze zu tragen…

…and the winner is:

Doch das höchste je in Deutschland gezahlte Schmerzensgeld bekam eine Schülerin aus Bad Neuenahr. 18.000 Euro, weil ihr nach der Behandlung in der Friseurkette „Hairkiller“ (…!)  gleich büschelweise die blondierten Haare ausfielen. Nomen est eben manchmal doch Omen…

 

Textbezogene Paragraphen / Urteile:

21 O 205/09; rechtskräftig, AG Erkelenz: 6 C 509/93, Oberlandesgericht Koblenz: 12 U 71/13; rechtskräftig

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