In Deutschland werden jedes Jahr etwa 2,4 Millionen Verkehrsunfälle registriert. Bei mehr als jedem fünften Unfall macht sich der Verursacher aus dem Staub und begeht Unfallflucht. Ohne etwaigen Verletzten zu helfen. 

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Offizielle Zahlen darüber gibt es nicht, weil die Fälle von Unfallflucht nicht zentral erfasst werden. Aber Verkehrsexperten können die Zahl der Fälle ziemlich genau hochrechnen.

Denn aus den Polizeiberichten der einzelnen Bundesländer ergibt sich: Bei 21,76 Prozent aller Unfälle flieht ein Beteiligter vom Unfallort. Für die Gesamtzahl in Deutschland bedeutet das: 522.620(!) Unfallfluchten pro Jahr. Tendenz steigend.

Aufklärungsquote nur 42 Prozent 

Und die Quote derer, die gefasst und dafür zur Rechenschaft gezogen werden, ist erschreckend gering. Laut Statistik gab es im Jahr 2012 nur rund 41.650 abgeschlossene Verfahren.

Aber abgeschlossen heißt nicht verurteilt – auch Freisprüche zählen dazu. Was aus den restlichen 480.970 Fällen wurde? Viele wurden schon im Vorwege eingestellt. Und in über 300.000 Fällen konnte die ☞ Polizei nicht einmal den Täter ermitteln. 

Kein Pardon für Trunkenheitsfahrten

Doch welchen Grund haben die Täter für ihr feiges Verhalten? Verkehrspsychologen sagen, dass die Unfallflüchtigen sich oft ihrer Verantwortung entziehen wollen, weil sie hohe Kosten fürchten. Die eigene Haftpflichtversicherung kann nämlich Regress beim Unfallfahrer nehmen.

Zwar werden Opfer entschädigt, aber die Versicherung kann bis zu 10.000 Euro vom Unfallverursacher zurückholen. Vor allem, wenn herauskommt, dass er ☞ zum Zeitpunkt des Unfalles unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gestanden hat.

Im Regelfall droht Führerschein-Entzug

Was die Täter bei ihrer Flucht in Kauf nehmen, ist, dass sie eine Straftat begehen, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird – und das selbst bei geringfügigen Blechschäden wie z. B. durch Parkplatzrempler.

Unfallflüchtige haben immer – je nach Schwere der Tat – mit einer hohen Geldstrafe, Punkten in Flensburg und ☞ Führerscheinentzug zu rechnen. Und die Schäden am eigenen Auto zahlen sie natürlich auch selbst, denn nur wer am Unfallort bleibt, kann seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen.

So verhält man sich richtig

Deshalb empfiehlt es sich, immer per ☞ Handy die Polizei zu informieren, sollte z. B. der Fahrer eines geparkten Autos nicht auffindbar sein oder wenn es sich um einen „Alleinunfall“ (z.B. Sachschaden an einem Baum) handelt.

Übrigens: Durch die sogenannte „tätige Reue“ - also einer Nachmeldung innerhalb von 24 Stunden - kann man bestenfalls dann eine Strafmilderung erreichen, wenn nur ein geringer Schaden entstanden ist.

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Textbezogene Paragraphen / Urteile
§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

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