Was ist Unfallflucht genau?
🥴 Unfallflucht bedeutet:
Du verlässt den Unfallort, nachdem Du den Unfall verursacht hast, ohne die Möglichkeit zu geben, Deine Daten aufzunehmen (§ 142 StGB). Das gilt auch, wenn Niemand sonst beteiligt war (z. B. Du fährst gegen eine Leitplanke und beschädigst sie)!
❗️Und Achtung: Schon nach ein paar Minuten einfach weggehen kann strafbar sein.
Was ist, wenn ich verletzt bin oder unter Schock stehe?
Hier wird es spannend:
‼️Auch in dieser Ausnahmesituation bist Du verpflichtet, Dich später aktiv bei der Polizei zu melden!!! Allerdings gilt auch: die eigene Gesundheit geht vor und Du darfst und musst Dich nicht selber gefährden, indem Du zu spät zu einem Arzt gehst.
⚠️ Das heißt:
🤔 Wenn Du aus gesundheitlichen Gründen den Ort verlassen musst, ist das nicht automatisch strafbar
🤨ABER: Du musst Dich „unverzüglich“ bei der Polizei melden, sobald es Dir wieder möglich ist
‼️ „Unverzüglich“ heißt nicht „irgendwann“ – sondern ohne schuldhaftes Zögern, oft noch am selben Tag!!!
🤓 Tipp: Sag im Krankenhaus sofort Bescheid: „Ich hatte einen Unfall, bitte benachrichtigen Sie die Polizei.“ Oder: Ruf selbst so bald wie möglich an.
Wie verhalte ich mich richtig?
Wenn Du nach einem Unfall verletzt bist oder unter Schock stehst, mach bitte Folgendes:
✅ Ruf den Rettungsdienst – notfalls über andere Zeugen
✅ Lass die Polizei informieren – durch Dich, durch das Krankenhaus oder eine Vertrauensperson
✅ Melde Dich selbst, sobald es geht – auch vom Krankenbett aus
Mein Fazit: Auch bei Verletzung gilt – nicht einfach verschwinden!
🧐 Auch wenn Du verletzt bist, darfst Du nicht einfach vom Unfallort verschwinden
🧐 Wenn Du gehst, musst Du Dich sofort bei der Polizei melden – oder jemanden darum bitten
🧐 Je schneller und klarer Du Dich meldest, desto geringer das Risiko für eine Anzeige wegen Unfallflucht
Bei Problemen hilft Dir ein Fachanwalt für Verkehrsrecht – besonders, wenn es zu einer Anzeige kommt.😊
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Gerichtsurteile zum Thema
- BGH, Urteil vom 24.02.1982 (Az. 4 StR 53/82):
Auch verletzte Unfallverursacher müssen sich unverzüglich nach Genesung bei der Polizei melden, um sich nicht strafbar zu machen. - OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.2011 (Az. III-3 RVs 67/11):
Ein „Schockzustand“ rechtfertigt kein völliges Ignorieren der Meldepflicht – ein Anruf am selben Tag wäre zumutbar gewesen.