Wer gegen ein parkendes Auto fährt, hat immer zu 100% Schuld? Nein, keineswegs. Das beweist erneut das Urteil in einem Rechtsstreit, in dem eine Autofahrerin gegen die geöffnete Tür eines parkenden PKWs donnerte, der gerade beladen werden sollte.

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Nicht mit der Tür in die Straße fallen…

Wenn man parkt und beim Aussteigen unaufmerksam die Tür öffnet, dann trägt man für eine Kollision die Alleinschuld. Schließlich kann niemand von einem Autofahrer, der korrekt mit seinem Auto auf der Straße fährt, erwarten, plötzlich ein waghalsiges Ausweichmanöver hinzulegen. Anders ist es aber, wenn die Fahrertür eines parkenden Wagens schon eine Weile offen stand. In solchen Fällen muss ein herannahender Autofahrer erkennen, dass da ein Hindernis ist.

Wer haftet?

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte genau über so einen Fall zu entscheiden. Ein Mann wollte mit geöffneter Autotür seinen PKW beladen, als es plötzlich krachte. In der abendlichen Dunkelheit hatte eine herannahende Fahrerin den Mann übersehen. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt, der Mann sogar verletzt.

Am besten die Türe geschlossen lassen…

Das Oberlandesgericht entschied, dass beide Beteiligten jeweils zur Hälfte haften müssten. Denn nach Meinung der Richter war die Autofahrerin unaufmerksam gewesen und hätte nach dem Erkennen der Situation rechtzeitig ausweichen können. Aber auch der Mann hatte unvorsichtig gehandelt, schließlich hätte er sein Auto auch von der rechten Fahrzeugseite aus beladen können.

Oder nur die rechte Türe öffnen…

Was lernen wir als gewissenhafte Leser und Straßenbenutzer also daraus? Als Parker sollten Sie das Fahrzeug immer möglichst von der rechten Seite aus beladen und als Autofahrer stets die Augen offen halten und mit „natürlichen, unnatürlichen und idiotischen Hindernissen“ rechnen… Dann tritt der Haftungsfall nämlich gar nicht erst ein!

Textbezogene Paragraphen / Urteile:

Oberlandesgericht Frankfurt Urt. 06.05.2014 Az. 16 U 103/13

§ 823 BGB, §§ 1, 7 StVG

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