Nicht schön, aber menschlich: Sie regen sich furchtbar bei Ihrer Arbeit auf, machen eine ausladende Bewegung, knallen eine Türe zu, treten oder schlagen gegen irgend etwas - und verletzen sich selbst dabei. Was passiert aber nun mit Ihrer „Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall“? Haben Sie überhaupt noch einen Anspruch darauf, wenn Sie den Arbeitsunfall selbst verschuldet haben?

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Haben Sie. Zumindest, wenn Sie nicht nachweisbar grob fahrlässig, besonders leichtfertig oder vorsätzlich gehandelt haben. Und davon kann man in der Regel bei einem Wutanfall ausgehen - denn die Wenigsten wollen sich in solchen Momenten wissentlich oder willentlich selbst dabei verletzen.

Textbezogene Paragraphen / Urteile:

Hess. LAG, Aktenzeichen 4 Sa 617/13

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