Peter K.:

„Ich hatte endlich das Geld, um einen Motorrad-Führerschein zu machen. Doch schon nach ein paar Übungen abseits der öffentlichen Straße schickte mich mein Fahrlehrer mit der Maschine in den Verkehr. Natürlich waren wir mit Funkgerät ausgestattet und er fuhr auf einer zweiten Maschine immer hinterher. Aber ich muss zugeben: Sicher fühlte ich mich noch nicht. Das hatte ich auch meinem Fahrlehrer gesagt. Und dann ist es passiert: ich habe beim Anfahren zu viel Gas gegeben. Dabei bin ich gestürzt und habe mich verletzt. Muss der Fahrlehrer mir jetzt Schmerzensgeld zahlen und mir meinen Verdienstausfall ersetzen?“

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Unter Umständen muss er das tatsächlich!

Er muss Ihnen nämlich dann Schmerzensgeld zahlen und Ihnen Ihren Verdienstausfall ersetzen, wenn er schuldhaft seine sogenannten „Obhuts- und Schutzpflichten“ vernachlässigt hat und es dann zu einem Unfall gekommen ist.

Was bedeutet das?

Nun, der Fahrlehrer darf einen Fahrschüler erst dann mit der Maschine in den öffentlichen Verkehr lassen, wenn er sicher ist, dass der Fahrschüler mit dem Ding sicher umgehen kann – also Aktionen wie ausweichen, bremsen usw. ebenso sicher beherrscht wie die Bedienelemente des Motorrades.

Ist das noch nicht der Fall, muss der Fahrlehrer mit dem Ausbildungsprogramm notfalls einen Schritt zurückgehen, bis die Übungen zuverlässig klappen. 

Tut er das nicht und überfordert deswegen seinen Fahrschüler, haftet er als Verantwortlicher für die Folgen und den Schaden.

Die besondere Pflicht des Fahrlehrers

In einem ähnlichen Fall  ließ der Fahrlehrer seinen Schüler bereits nach der dritten Doppelstunde eine Überlandfahrt machen. Durch einen Bedienungsfehler geriet der Schüler in den Gegenverkehr und verletze sich schwer. Er konnte darauf Schmerzensgeld und Schadensersatz vor Gericht durchsetzen. Denn anders als bei einer Pkw-Fahrstunde hat der Fahrlehrer bei der Motorradausbildung keine Möglichkeit, korrigierend einzugreifen. 

Uneingeschränkte Haftung für Unfallfolgen

Wir können uns also zwei Dinge merken: Erstens muss der Fahrlehrer darauf achten, dass er seinen Schüler nicht überfordert. Und zweitens darf er ihn erst nach gründlicher Vorbereitung auf die Öffentlichkeit loslassen. Unterlässt er das, handelt der Fahrlehrer pflichtwidrig und haftet für alle etwaigen Unfallfolgen.

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Textbezogene Paragraphen / Urteile:
Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 11.03.2016 – 17 U 112/14

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