Fahrräder erobern die Städte und sind längst ein wichtiger Faktor im Straßenverkehr. Gerade in Universitätsstädten sind die „Drahtesel“ überall präsent. Zugeparkte Gehwege sorgen hier immer wieder für Aufregung. Zu Recht? Gibt es ein Parkverbot für Fahrräder an bestimmten Orten oder darf man sein Rad überall abstellen? 

Fahrrad_abgestellt_Baum_pexels.jpg

Die Antwort ist relativ einfach: Jein.

Es gibt für Fahrräder (eigentlich) keine Parkverbote. So ist es z.B. auf Gehwegen und Plätzen grundsätzlich erlaubt, sein Rad abzustellen. Fahrräder dürfen sogar längs am rechten Fahrbahnrand parken, müssen allerdings bei Dunkelheit unbedingt beleuchtet sein.

Auf der anderen Seite ist das Ordnungsamt generell dazu berechtigt, widerrechtlich geparkte Fahrräder zu entfernen. Das gilt vor allem dann, wenn die Sicherheit von anderen Verkehrsteilnehmern gefährdet ist. Das Verwaltungsgericht Münster formulierte dazu schon 2007 (VG Münster, 1 K 1536/07): "Eine Behörde hat immer die Befugnis, eine bestehende Gefahr der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Einzelfall abzuwehren".

Einen Frei-Parkschein haben Radfahrer damit also nicht in der Tasche.

Und wenn das Fahrrad stört?

Darf ein Rad, "nur" weil es stört, einfach entfernt werden? Genau das wurde bereits von einem Gericht entschieden. Der Fall: Ein Fahrradfahrer, möglicherweise war er in Eile, hatte sein Fahrrad direkt am Haupteingang des Hauptbahnhofs geparkt. Genauer gesagt wählte er die Seitenwand des überdachten Treppenaufgangs. Diese Aktion rief im Laufe des Tages das Ordnungsamt auf den Plan. Die Ordnungshüter sahen das Gefährt als Hindernis an und entfernten es. Der Eigentümer musste es an einer mehrere Straßenzüge entfernten Sammelstelle abholen. Weil er sich ungerecht behandelt fühlte, reichte er Klage ein –  und kam vor dem Verwaltungsgericht (VG) der Stadt Münster tatsächlich Recht. Ihm konnte nach Ansicht der Richter kein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung oder gegen Brandschutz-Richtlinien vorgeworfen werden. 

Begründung der Entscheidung

Von einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung könne – so die richterliche Einschätzung – nur gesprochen werden, wenn Fußgänger durch das Rad geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt worden wären. Alle diese Punkte seien jedoch nicht gegeben gewesen. Das Fahrrad habe weder den direkten Weg zur Bushaltestelle, noch andere Zugänge blockiert. Zudem sei der betroffene Weg mit seinen 6,25 Metern um maximal einen Meter verkürzt worden. Von einer Behinderung oder Belästigung der Passanten könne daher keine Rede sein.

 

Finden Sie hier den passenden Anwalt in ihrer Nähe: