Fahrerflucht ist eine Straftat. Dieses "unerlaubte Entfernen vom Unfallort", auch Unfallflucht genannt, wird in Deutschland täglich begangen, laut Statistik rund 500.000 Mal im Jahr.

Nicht immer handelt es sich um Vorsatz. Manchmal reagieren Unfallverursacher in der Panik des Augenblicks schlicht und einfach falsch. Doch kann man im Nachhinein noch etwas tun?

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Unter Unfallflucht versteht man das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§142 StGB).

Dabei ist es zunächst egal, ob es sich um einen kleinen Blech- oder um einen schweren Personenschaden handelt. Beides ist strafbar. Stellen Sie sich später der Polizei, sind die Delikte jedoch sehr unterschiedlich zu bewerten.

Ein Weg bleibt: die Selbstanzeige

Die Erfahrung zeigt, dass ☞ viele Unfälle mit Fahrerflucht von Dritten zur Anzeige gebracht werden, die alles hinter den Fenstern beobachtet haben. Es kann sich also niemand sicher sein, unerkannt und straffrei davon zu kommen. Deshalb: Stellen Sie sich der Polizei! 


Unabhängig von den drohenden Konsequenzen ist das der einzige Weg. 
Tun Sie es nämlich nicht und Sie werden doch noch erwischt, wird Sie im Zweifel ☞ die volle Härte des Gesetzes treffen – Unfallflucht wird nämlich mit bis zu drei Jahren Haft bestraft (bei Todesfolge auch höher)…


Außerdem: Handelt es sich bei dem Unfall um einen „Parkrempler“ mit geringem Schaden, wirkt sich ihre Selbstanzeige fast immer strafmindernd aus. Im günstigsten Fall kommen Sie mit einer geringen Geldstrafe davon und können Ihre Fahrerlaubnis behalten. Dafür muss der Gang zur Polizei jedoch binnen 24 Stunden nach dem Unfall erfolgen

Bei einem Unfall im fließenden Verkehr gibt es diese Möglichkeit für einen Straferlass zwar nicht, aber auch hier hat die Selbstanzeige positive Auswirkung auf das Urteil. Anwälte, die sich auf Verkehrsrecht oder Verkehrsstrafrecht spezialisiert haben, können Sie dabei unterstützen.

Unfallflucht bei einem Haustier-Unfall

Anders sieht es aus, wenn Sie ein Tier überfahren haben. Aus strafrechtlicher Sicht bildet der Unfall mit Nachbars Katze eine Ausnahme.

Denn auch ☞ wenn Sie sich nach diesem „Sachschaden“ vom Unfallort entfernen, begehen Sie keine Unfallflucht. Meldepflichtig ist dieser Unfall ebenfalls nicht. Belangen könnte man Sie höchstens, wenn das Tier noch lebt und leidet – dann jedoch wegen ☞ Tierquälerei.

Ähnlich sieht es auch bei einem Wildunfall aus. Zwar müssen Sie den Unfall dem Förster oder der Polizei zur Kenntnis bringen, eine Ahndung wegen Fahrerflucht ist jedoch nicht vorgesehen.  

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