Wer sich beim Händler „einen Gebrauchten“ kauft, braucht Vertrauen und ein bisschen Glück. Noch besser sind technisches Knowhow und Grundkenntnisse zu den gängigen Gebrauchtwagen-Klauseln. Was geschieht zum Beispiel, wenn der noch junge Gebrauchte schon nach wenigen Monaten Rost ansetzt?

Auto-alt-Rostlaube-pixabay.jpg

Im konkreten Fall...

...hatte eine Frau geklagt, die für 13.000 Euro einen Vorführwagen gekauft hatte.

Zum Leidwesen der Käuferin zeigten sich schon nach einem guten Jahr Roststellen an den Türen, Kotflügeln und einigen anderen Stellen des Wagens. Die Frau wandte sich wieder an den Händler und forderte Schadensersatz, da es sich offensichtlich um einen Sachmangel handelte.

Ein Jahr Haftung ist genug...

Der Händler lehnte dies jedoch ab. Er verwies darauf, dass die Haftung für Sachschäden wie Rost im Kaufvertrag auf ein Jahr beschränkt sei.

Da es sich dabei sogar um eine Empfehlung des ZDK (Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe) handelte, sah er sich auf der sicheren Seite. Denn der Verband vertrat die Ansicht, dass „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden verjähren.“

...oder doch nicht?

Nun ging es los:

Das Amtsgericht sah das nicht so wie das ZDK und folgte der Sicht der Käuferin.

Das Landgericht wiederum sah es wie das ZDK und schlug sich auf die Seite des Händlers.

Der BGH folgte darauf wieder der Sicht der Käuferin und stellte das erstinstanzliche Urteil vom Amtsgericht weitgehend wieder her.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit der Tatsache, dass der Kundin, die juristisch nicht vorgebildet war, hier zwei widersprüchliche Regelungen präsentiert würden. Zum einen gelte beim Händlerkauf die 2-jährige Haftung für Sachmängel, zum anderen die Verkürzung auf ein Jahr im Gebrauchtwagen-Vertrag. Das sei nicht zumutbar, womit der Händler für den Schaden hafte.

Was gilt nun?

In Bezug auf allzu schnelle Korrosionsschäden hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte der Käufer massiv gestärkt.

Die Richter entschieden in letzter Instanz, dass der Händler wie üblich zwei Jahre lang für Sachschäden aufgrund von Produktionsmängeln haftet. Die bis dahin gültige 1-Jahres-Standardklausel in den Gebrauchtwagen-Kaufverträgen wurde damit gekippt.

Händler haften jetzt zwei Jahre für Sachmängel, auch für Rost.

Finden Sie hier den passenden Anwalt in ihrer Nähe: