Warum?
Denn dadurch riskieren Sie, dass Sie nicht nur wegen Falschparkens (was Sie natürlich gemacht haben…) zur Kasse gebeten werden, sondern zusätzlich auch noch ein Bußgeld bezahlen müssen, weil Sie ein „Warnzeichen missbräuchlich benutzt“ haben (was Sie übrigens auch getan haben…)
Deutsche Gründlichkeit
In der Straßenverkehrsordnung ist nämlich eindeutig geregelt, wann und unter welchen Umständen Sie den Warnblinker setzen dürfen. Dazu gehört z.B., wenn Sie vor einer Gefahr warnen wollen (was vor einer Apotheke im Halteverbot nicht oft vorkommen wird…), wenn Sie abgeschleppt werden (was Sie natürlich auch nicht erfreuen würde…) oder wenn Ihr Fahrzeug defekt ist und nicht mehr von alleine von der Stelle kommt (auch das glaubt Ihnen im Zweifel kein Mensch…).
Also:
Entweder, Sie suchen sich einen „ordentlichen“ Parkplatz oder - wenn Sie es doch nicht lassen können - lassen Sie Ihr Auto wenigstens ohne die volle „Christbaumbeleuchtung“ stehen… und zahlen die meist unvermeidliche Buße wegen Falschparkens anschließend ohne Murren!
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
§ 16 Abs. 1, 2 StVO