Michi K.: "Ein Freund hat mir erzählt, dass man wegen Ruhestörung in einem Haus sogar von der Polizei festgenommen werden kann. Das kann ich mir kaum vorstellen! Verwarnung, vielleicht sogar eine Geldbuße - ja. Aber eine Festnahme??? Und vielleicht sogar Haft???"

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Nun, Ihr Freund hat da gar nicht so unrecht. Natürlich muss eine polizeiliche Maßnahme immer verhältnismäßig sein, aber es kann tatsächlich passieren, dass die Beamten einen festnehmen, wie z.B. folgender Fall zeigt:

Ein "bisschen" Musik zur falschen Zeit...

Dort wurde nämlich wegen zu lauter Musik ebenfalls die Polizei gerufen. Denn einer der Mieter hatte das Radio wohl nicht nur zu laut, sondern auch zur falschen Zeit an: nachts! Doch die Beamten an der Tür schienen den Mieter nicht groß einzuschüchtern: Sie mussten bereits kurz darauf erneut kommen, weil die Musik nach ihrem ersten Besuch wieder aufgedreht worden war.

Wenn ihr weg seid, wird’s wieder laut!

Und nicht nur das: Nun drohte der Mann sogar den Beamten, er würde die Musik wieder laut machen, wenn sie weg seien. Dabei trommelte und hämmerte er demonstrativ gegen die Wand. Die Konsequenz: Der Typ wurde fest- und bis morgens um 6 Uhr in Gewahrsam genommen.

Festnahme nötig?

Der Mann klagte, und die Richter mussten sich nun mit der Frage auseinandersetzen: Ist es rechtmäßig, einem Menschen die Freiheit zu entziehen, "nur" weil er ein bisschen zu laut war? Und das Gericht entschied: Ja! 

Auch ohne Stereoanlage ein Krachmacher

Wie gesagt muss eine polizeiliche Maßnahme immer verhältnismäßig sein. Das bedeutet, die Beamten müssen immer die einfachste Maßnahme wählen, um eine Situation zu beseitigen. Das hätte im Falle einer Ruhestörung bestimmt zunächst einmal die Beschlagnahmung der Stereoanlage sein können. Da der nette Mieter den Beamten jedoch unmissverständlich gezeigt hat, dass er auch ohne seine Anlage laut sein kann - nämlich durch das Hämmern gegen die Wand - konnte die Ruhestörung also nur beseitigt werden, indem die Person "beschlagnahmt" wurde, von der der Lärm ausging...

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Textbezogene Paragraphen / Urteile:
VG Schleswig, Urt. v. 15.6.1999, 3 A 209/97

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