Ein Ehevertrag wird für die Dauer der Ehe geschlossen, wirkt aber weit darüber hinaus. Und werden in dem Vertrag außerdem finanzielle Fragen geregelt - was fast immer der Fall ist - bedarf der Ehevertrag zusätzlich der notariellen Beglaubigung. Aus diesem Grund müssen Sie sich als Ehepartner beim Abschluss weniger um die reine Vertragsform sorgen, als vielmehr um den Inhalt. Und das ist schon knifflig genug...

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Für den Vertrag ist es nie zu spät

Der Ehevertrag kann jederzeit geschlossen werden, also sowohl vor der Eheschließung als auch während der Ehe und in der Trennungsphase. Auch Änderungen sind jederzeit möglich.

Was jedoch immer gilt:

Das Aufsetzen des Vertrages und jede Änderung kann nur gemeinsam erfolgen!

Wirkung des Ehevertrages

Ehevertrag? Das klingt zunächst wenig romantisch, aber das ist auch nicht der Sinn und Zweck eines solchen Vertrages. Hier geht es vorrangig darum, den Rosenkrieg bei einer Trennung abzufedern und im besten Fall beide (Ex-) Partner vor sozialen Härten zu bewahren.

Ein guter Ehevertrag ist nämlich tatsächlich vorteilhaft für beide Partner. Und dank richterlicher Kontrolle - der sogenannten "Inhaltskontrolle" -  macht es auch gar keinen Sinn, sich hier einseitig unlautere Vorteile zu verschaffen.

Denn stellt sich später heraus, dass der Vertrag zu einseitig war und damit gegen "die guten Sitten" verstößt, wird er vom Gericht wieder einkassiert und ist nichtig. So können z.B. keine Unterhaltszahlungen vereinbart werden, die den anderen absehbar in die Sozialhilfe treiben. Regelungen dieser Art haben keinen Bestand, ob der Partner damals zugestimmt hatte oder nicht.

Was wird im Ehevertrag geregelt?

Das deutsche Gesetz schafft für Eheleute (und in allen anderen Bereichen) zunächst Fakten, die automatisch für alle gelten.

Diese Fakten lassen sich aber mit einem Ehevertrag individuell ändern. Das macht in vielen Lebenssituationen Sinn, auch wenn damit einige Euro an die Anwaltskanzlei fließen (...um so mehr Werte und Vermögen Sie haben, um so teurer wird es...).

Ein dazu oft genanntes Beispiel ist das des verstorbenen Unternehmers ohne Ehevertrag, dessen Geschäftspartner durch die Witwe ruiniert wird, weil diese nun ihre Hälfte des Firmenwerts einfordert. Oder der Partner, der damals sein Elternhaus mit in die Ehe gebracht hat und das Haus nun nach der Scheidung verkaufen muss, weil er dem Expartner die im Laufe der Ehe hälftige Wertsteigerung des Objektes nicht ausbezahlen kann...

Der in der Ehe automatisch geltende Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann also im Ehevertrag geändert werden, zum Beispiel in eine Gütergemeinschaft, in Gütertrennung oder in eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, die Einzelentscheidungen zu Vermögenswerten ermöglicht.

Im Rahmen des Gesetzes

Grundsätzlich können Sie in einem Ehevertrag alles regeln, was nicht gegen das Gesetz verstößt – sogar das Verhalten während der Ehe! (☞ "Skurriles Gesetz: Verpflichtet mich die Ehe automatisch zu Treue und Sex?"). In den USA ist das tatsächlich durchaus üblich ( … mindestens drei Mal Sex in der Woche...), in Deutschland jedoch nicht (mehr)...

Hier geht es eher ums Finanzielle bei einer Scheidung, also zum Beispiel um den Zugewinn-, Versorgungs- und Rentenausgleich, um Unterhaltsfragen sowie um Vermögen und Grundstücke.

Wie gesagt sind Sie also frei, im Ehevertrag alles individuell festzulegen, solange es im "Rahmen des Gesetzes" bleibt. Dieser regelt z.B. das Trennungsjahr vor einer Scheidung, kann also nicht individuell geändert werden. Es gilt also: Regelungen im Gesetz stehen immer über den individuellen Wünschen.

Außerdem:

Da das Grundgesetz die persönliche Freiheit jedes Einzelnen garantiert (Art. 2 Absatz 1 GG), fallen für den Ehevertrag auch viele verpflichtende Alltags-Regelungen weg. Solche Regelungen können Sie zwar zwischen sich und Ihrem Partner treffen und sogar schriftlich niedergelegen, Sie können sie aber nicht einklagen, wenn Ihr Partner sich dann doch nicht daran hält.  Letztlich handelt sich hierbei also eigentlich mehr um Absichtserklärungen der Partner, die jedoch keine rechtliche Relevanz besitzen.

Die Salvatorische Klausel...

Dank der sogenannten "Salvatorischen Klausel", die jeder Ehevertrag enthalten sollte, besteht dann auch für die grundsätzliche Gültigkeit des Vertrages keine Gefahr, selbst wenn Sie in einzelnen Punkten über das Ziel hinausschießen. 

...schützt nur bedingt vor sittenwidrigen Vereinbarungen

Sie sollten jedoch unbedingt darauf achten, dass keine sittenwidrigen Vereinbarungen enthalten sind! Sonst kann und wird das Gericht, wie bereits weiter oben beschrieben, eventuell den kompletten Vertrag für ungültig und gegenstandslos erklären.  

Was wäre zum Beispiel sittenwidrig?

Wir hatten es ja bereits davon, dass selbst das Verhalten während der Ehe geregelt werden kann. So kann z.B. tatsächlich der beiderseitige Wunsch, kinderlos zu bleiben, im Ehevertrag verankert werden. Was jedoch auf keinen Fall geht, wäre im Zuge dessen ein Zwang zur Verhütung oder eine Bestrafung, wenn es doch zur Schwangerschaft kommt...

Sie sehen: Eheverträge sind schon aufgrund ihrer Tragweite komplex, Beratung daher fast immer von Vorteil. Ob dann ein Ehevertrag jedoch tatsächlich (vollumfänglich) gültig ist oder nicht, erweist sich erst im Scheidungsverfahren. Denn es gibt zwar die bereits erwähnte richterliche "Inhaltskontrolle", diese wird aber erst durchgeführt, wenn es zum Verfahren kommt. Für eine vorauseilende Prüfung sind die Gerichte nicht zuständig (Az. 5 WF 222/05).

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