Andere Länder, andere Sitten – das bedeutet aber auch: andere Länder, andere Rechtssysteme.

Wer eine grenzüberschreitende Ehe schließt, also einen Partner mit anderer Staatsbürgerschaft heiratet, könnte hier im Trennungsfall wenig erfreuliche Erfahrungen machen. Es stellt sich nämlich die Frage: Welche Rechtsgrundlage gilt und was besagt sie?

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Unromantisch, aber nötig: Ein Ehevertrag

Um einem „interkulturellen Rosenkrieg“ zu entgehen, gilt es die Gunst des Liebesglücks zu nutzen: Einigen Sie sich schon im Zuge der Eheschließung per Vertrag streitfrei darauf, was im Fall einer Trennung geschehen soll. Der unterzeichnete Ehevertrag kann dann von Zeit zu Zeit überprüft und gegebenenfalls gemeinsam aktualisiert werden.

Vertragsfreiheit nutzen

Unabhängig vom Rechtssystem des Landes, aus dem der Partner kommt: In Deutschland gilt die Vertragsfreiheit.

Anders gesagt, Sie können hier im Ehevertrag entscheiden, was Sie wollen, solange es nicht rechts- oder sittenwidrig ist. So lässt sich also im Einvernehmen regeln, wer im Trennungsfall was vom Besitz erhält, wo der Hauptwohnsitz verortet sein soll und wer für die Kinder sorgt. Den Partner zu übervorteilen ist dabei weder gewollt noch sinnvoll: Die Familiengerichte würden allzu einseitige Regelungen später ohnehin kassieren und für ungültig erklären.

Der Ehevertrag gibt bi-nationalen Paaren außerdem die Möglichkeit, partiell ihr eigenes „Rechtssystem“ zu schaffen. So kann zum Beispiel die in Deutschland übliche Zugewinngemeinschaft abgewählt und durch die Gütertrennung ersetzt werden – und schon hat man im Trennungsfall wechselseitig wenig mit den Finanzen des anderen zu tun.

EU-weit einheitliche Regelungen?

Ehen, die in einem EU-Staat geschlossen werden, sind in allen EU-Staaten anerkannt. Unterschiede gibt es dennoch, beispielsweise für gleichgeschlechtliche Paare. Männer, die versuchen, in Rumänien ihren Liebsten zu ehelichen, dürften scheitern. Auch eine Frau, die ihre Angetraute aus einem Nicht-EU-Land in die Heimat holen will, könnte Schwierigkeiten mit dem EU-Aufenthaltsrecht bekommen.

Bei einer grenzüberschreitenden Scheidung spricht auch die EU selbst von starken Abweichungen. Es ist daher zwingend, sich von Kundigen des Landesrechts beraten zu lassen.

Einen Lichtblick gibt es

Die folgenden EU-Länder konnten sich auf einheitliche Scheidungsvorschriften einigen: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn.

In der Praxis bedeutet das unter anderem: Können Sie sich mit Ihrem Partner nicht darauf einigen, wo die Scheidung beantragt wird, kommt in diesen Staaten das Recht des Landes zur Anwendung, in dem Sie und Ihr Ehepartner leben oder (absteigend)

  • in dem Sie zuletzt und bis vor einem Jahr zusammengelebt haben
  • dessen Staatsangehörigkeit Sie beide besitzen
  • in dem Sie die Scheidung tatsächlich einreichen
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