Es gibt ein paar Dinge, auf die Sie bei einem Gebrauchtwagenkauf unbedingt achten müssen, angefangen von der Suche und der Vorbereitung des Kaufs bis zu der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Denn die Praxis zeigt, dass sich die Gerichte dann doch (zu) oft mit genau solchen Fällen im Nachhinein beschäftigen müssen.

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Das sollte zwar selbstverständlich sein, ist es aber nicht: Überprüfen Sie als erstes vor dem Kauf unbedingt den Kraftfahrzeugbrief, da er Angaben über das Datum der Erstzulassung, die Anzahl der Vorbesitzer und die Fahrgestellnummer enthält. Vor allem aber muss der Fahrzeughalter im Brief eingetragen sein. ☞ Ist der Verkäufer nicht eingetragen, ist Vorsicht geboten, das Auto könnte schlimmstenfalls gestohlen worden sein.

Achtung!

Private Verkäufer haben keine gesetzliche Gewährleistungspflicht, deswegen können sie im Kaufvertrag für ihre gebrauchten Waren grundsätzlich einen Gewährleistungsausschluss vereinbaren.

Das können gewerblich tätige Verkäufer nicht, sie müssen für Sach- und Rechtsmängel einstehen. Deswegen wird in der Praxis oft versucht, durch einen kurzzeitigen Halterwechsel diese gesetzlichen Gewährleistungspflichten zu umgehen. Ein solches Vorgehen ist jedoch unzulässig.

Viele fragen sich: Wann liegt ein Sachmangel am Wagen vor?

Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) liegt ein Sachmangel vor, wenn die Sache - in diesem Falle ein Kfz - nicht die Beschaffenheit aufweist, die vereinbart wurde. Ein Mangel liegt also immer dann vor, wenn sich der Wagen in einem anderen Zustand befindet, als vertraglich zugesichert wurde. Das kann zum Beispiel eine geringere Höchstgeschwindigkeit sein, als in den Fahrzeugpapieren eingetragen wurde, oder ein überhöhter Benzinverbrauch. Maßstab für die Fehlerfreiheit sind der Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des erworbenen Fahrzeugtyps und die konkreten Angaben des Verkäufers.

Vorsicht bei privatem Verkauf

Zuerst einmal: ein ganz normaler und üblicher Verschleiß stellt keinen Sachmangel dar. Wenn Sie sich allerdings unsicher sind, ob der Verschleiß sich noch im akzeptablen Rahmen befindet, holen Sie einen Gutachter, der dies und eventuelle Mängel am Fahrzeug feststellen kann. Handeln Sie mit dem Verkäufer aus, dass man die Kosten dafür teilt. Das kann im Nachhinein viel Geld und Nerven für beide Seiten sparen. Denn im privaten Verkauf sind nur solche Mängel maßgeblich, die, wie § 434 Abs. 1 BGB besagt, bei “Gefahrübergang” - also zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer - vorliegen. Das heißt konkret: Sobald Sie das Fahrzeug von einem privaten Verkäufer übernommen haben, haftet dieser nicht mehr für Mängel, die Sie vielleicht erst später entdecken!

Wer haftet bei gewerblichem Verkauf?

Kaufen Sie von einem Unternehmer einen Gebrauchtwagen, muss dieser normalerweise zwei Jahre lang die Gewährleistung für das Fahrzeug übernehmen. ☞ Vertragsklauseln, die eine Verjährung von weniger als zwei Jahren vorsehen, sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unwirksam. 

Sollten sich innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf Mängel zeigen, wird zugunsten des Käufers vermutet, dass diese Mängel schon bei der Übergabe des Fahrzeugs vorlagen, in diesen Fällen verbleibt die Beweislast bei dem Verkäufer. Er muss beweisen, dass der Wagen bei der Übergabe - dem "Gefahrübergang" - keinen Mangel aufwies.

Und was tun, wenn ein Schaden vorliegt?

Wenn tatsächlich Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten, muss der Verkäufer diese auf eigene Kosten beseitigen lassen. Am besten teilt der Käufer das schriftlich mit und listet die Mängel auf. Dazu ist es sinnvoll, eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Unternimmt der Händler nichts, bzw. beseitigt er nicht die Mängel, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Eine andere Variante ist, dass man den Wagen, nachdem die Frist zur Nachbesserung verstrichen ist, in eine andere Werkstatt bringt, ihn dort reparieren lässt und dem Verkäufer die Kosten in Rechnung stellt. Nachteilig ist hier jedoch, dass man die Kosten ggf. gerichtlich geltend machen muss, falls der Händler sich weigert, diese zu übernehmen. 

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Textbezogene Paragraphen / Urteile:
§ 434 Abs. 1 BGB

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