Ein Motorradfahrer hatte ein gebrauchtes Bike gesucht. Die Maschine sollte nicht älter als vier Jahre alt sein und aus erster Hand stammen, da mehr Vorbesitzer einen höheren Wertverlust bedeutet hätte. Nach einigen Wochen wurde er fündig. Das Motorrad hatte laut Angaben des privaten Verkäufers keinen Vorbesitzer und war von diesem neu gekauft worden. Auch im Kaufvertrag gab er „0 Vorbesitzer“ an.  Dass die Maschine aus Italien stammte, darauf achtete der Käufer jedoch nicht…

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Bei der Zulassungsstelle kam dann jedoch sehr schnell das böse Erwachen: In den italienischen Fahrzeugpapieren war noch ein weiterer Vorbesitzer eingetragen.

Ein Unglück kommt selten allein

Es ging noch weiter: Plötzlich kam die Polizei und nahm die Maschine mit. Denn die Papiere waren in Italien als gestohlen gemeldet worden. Es stellte sich außerdem heraus, dass das Bike kein Original war, sondern eine "Dublette". Das bedeutet nichts anderes, als dass irgendwo noch ein weiteres, aber legales Fahrzeug mit identischen Papieren und identischer Fahrgestellnummer herumfuhr.

Die Zahl der Vorbesitzer muss stimmen

Der Käufer fechtete darauf den Kaufvertrages an und forderte sein Geld zurück. Der Verkäufer lehnte ab: Die Angabe „0 Vorbesitzer“ habe sich nur auf die Vorbesitzer in Deutschland bezogen, nicht auf die in Italien. Außerdem hätte er nicht gewusst, dass er damals etwas illegales gekauft und nun verkauft hätte. Er sei selbst ein Opfer.

Der Biker bekommt das Geld zurück

Die Richter folgten dieser Argumentation jedoch nicht: Schon die falsche Angabe zu den Vorbesitzern reiche aus, um den Kaufvertrag anzufechten. Die Zahl der Vorbesitzer sei kaufentscheidend gewesen. Die Frage nach deren Anzahl sei eindeutig, damit seien in jedem Fall alle Vorbesitzer gemeint. Der Verkäufer habe den Käufer bewusst getäuscht. Deshalb muss der Verkäufer nun den vollen Kaufpreis zurückzahlen. 

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Textbezogene Paragraphen / Urteile:
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.5.2013, Az. 6 O 375/12

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