Claudio E.:

„Vor drei Jahren habe ich einen gebrauchten und angeblich unfallfreien Wagen gekauft. Dieses Auto bin ich die ganze Zeit gefahren und habe es nun an jemand anderen weiterverkauft. Der behauptet jetzt aber, ich hätte ihn betrogen und der Wagen hätte bereits einen Unfall gehabt. Davon wusste ich aber nichts! Hafte ich jetzt dafür?“

Mann-Auto-Reparatur _pexels

Es kann tatsächlich sein, dass Sie haften...

...auch wenn Sie damals selber vom Vorbesitzer betrogen worden sind und gar nicht wussten, dass Ihr Auto bereits einen Unfallschaden hatte.

Denn das Landgericht Heidelberg entschied: Wo „unfallfrei“ drauf steht, muss auch „unfallfrei“ drin sein! 

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Das Landgericht hatte folgenden Fall zu entscheiden, in dem der Verkäufer eines alten Opel Tigras genau dies erleben musste.

Der Mann pries sein Auto in einer Internetanzeige als „unfallfrei“ an und wies nur auf ein paar Nachlackierungen hin. Alles ging gut, der neue Käufer nahm das Auto und überwies den ausgehandelten Kaufpreis. Bei der TÜV-Untersuchung ein paar Monate später stellte sich jedoch heraus, dass der Wagen bereits einen nicht unerheblichen Unfall gehabt haben musste. Der Käufer wollte den Opel nun nicht mehr und forderte deshalb den Kaufpreis zurück.

Der Verkäufer fiel aus allen Wolken, da er selber nichts von diesem Schaden wusste. Er hatte damals den Opel ebenfalls gebraucht gekauft und der Vorbesitzer hatte ihm versichert, das Auto wäre unfallfrei. Er war also selber ein "Opfer". Deshalb weigerte er sich, das Auto zurück zu nehmen und das Geld zurück zu zahlen. 

Der Käufer klagte darauf...

...und obwohl der Verkäufer tatsächlich nicht gewusst hatte, dass er damals selber getäuscht worden war und dass es sich bei seinem Fahrzeug um einen Unfallwagen handelte, warf das Gericht ihm arglistige Täuschung vor.

Der Vorwurf ser Richter: „Man dürfe nicht ins Blaue hinein Dinge behaupten, wenn man selbst nicht 100%ig sicher sei, dass sie der Wahrheit entsprächen“.

Heißt im Klartext:

Jemand anderem zu glauben reicht, wenn man selber etwas kaufen und behalten will, aber nicht, wenn man es später wieder verkaufen will. Dann muss man sich vor dem Verkauf durch ein Gutachten versichern lassen, dass tatsächlich „unfallfrei“ nur dort drauf steht, wo auch „unfallfrei“ drin ist...

Was das für den Verkäufer bedeutet: Er fährt wieder selber seinen Opel Tigra und muss den ausgehandelten Kaufpreis zurückzahlen.

 

Textbezogene Paragraphen / Urteile:
LG Heidelberg Urt. v. 28.1.2015, Az. 1 S 22/13

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