Urlaub & Reisen

Reiserücktrittsversicherung: Gilt sie auch noch nach dem Online-Check-In?

Sie wollen alles richtig machen und checken sich, sobald es geht, online bei Ihrem Flugunternehmen ein. Das ist in der Regel schon 24 Stunden vor dem eigentlichen Abflug möglich. Doch dann werden Sie plötzlich krank oder verletzen sich, können die Reise nicht antreten und müssen deswegen den Flug stornieren. Die Versicherung für den Reiserücktritt will nun aber für die Kosten nicht aufkommen, da Sie schon „eingecheckt“ gewesen sind und damit die Reise bereits offiziell angetreten haben. Aber stimmt das?

person-checking-in-at-the-airport _pexelsx

Nein!

Das stimmt nicht! Denn das Amtsgericht München sagte dazu:

"Ein Check-In via Internet ist noch kein Reiseantritt, da der Fluggast noch keine unmittelbar mit der Beförderung verbundene Leistung des Flugunternehmens in Anspruch genommen hat."

Heißt im Klartext: Sie haben sich zwar bereits online eingecheckt, die eigentliche Reise hat aber noch nicht begonnen. Selbst wenn Sie bereits am Flughafen angekommen sind und sich auf dem Weg zum Kofferabgeben beim Check-in das Bein brechen oder plötzlich krank werden, hat die Reise noch nicht angefangen.

Aber Vorsicht: 

Haben Sie bereits am Check-In-Schalter das Gepäck aufgegeben, bei der Sicherheitskontrolle die Bordkarte vorgelegt und sogar schon den Flugsteig passiert, gilt die Reise in jedem Fall als angetreten!  Sollten Sie sich dann blöderweise beim Einsteigen ins Flugzeug das Bein brechen, haben Sie tatsächlich Pech gehabt und die Reiserücktrittsversicherung greift nicht mehr...

Textbezogene Paragraphen / Urteile:

Amtsgericht München Urt. v. 30.10.2013, Az. 171 C 18960/13

§§ 280, 651 a ff. BGB

Finden Sie hier den passenden Anwalt in ihrer Nähe: