Menschen in Not zu helfen, ist mehr als eine Frage der Freundlichkeit. Es ist eine Pflicht. Wer bei Hilfebedürftigen bewusst weg- oder gar nur zuschaut, macht sich strafbar. Wir verraten, wann Hilfe verlangt ist und welche Konsequenzen bei unterlassener Hilfeleistung drohen. 

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Unterlassene Hilfeleistung basiert nicht auf Bosheit

Meist ist es einfach Unsicherheit, die zum Fehlverhalten führt: die Angst medizinisch zu versagen, sich am Blut des Opfers zu infizieren oder bei Gewaltdelikten selbst in das Visier der Täter zu geraten. Auch Ignoranz sowie mangelnde Empathie oder Zivilcourage spielen eine Rolle.

Täglich bezahlen Hilfebedürftige jedoch genau das mit dem Leben.

§ 323c Unterlassene Hilfeleistung: Das sagt das Strafgesetzbuch  

„Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

„Erforderlich und den Umständen nach zuzumuten“

Doch was heißt das genau?

Nun, aus der Pflicht, dringend erforderliche Hilfe zu leisten, wird niemand entlassen. Dabei spielt keine Rolle, ob Sie über eine medizinische Ausbildung verfügen oder nicht. Die Hilfe muss erfolgen, im Rahmen der eigenen Möglichkeiten. Wer nicht selbst helfen kann, muss deshalb zumindest Polizei und Rettungskräfte verständigen.  

Das Gesetz schränkt die Hilfe jedoch ausdrücklich auf das Zumutbare ein.

Diese Grenze ist überschritten, wenn Sie sich selbst oder andere in „erhebliche“ Gefahr bringen würden. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn die medizinische Versorgung eines Unfallopfers auf der Autobahn ein hohes Risiko birgt, im noch fließenden Verkehr selbst überrollt zu werden.

Auch kleine Kinder unbeaufsichtigt im Auto zu lassen, wird nicht vom Helfer verlangt. Schließlich könnten diese verängstigt auf die Straße rennen und damit noch weit schlimmere Folgen verursachen.

Die Strafen für unterlassene Hilfeleistung

Der Gesetzgeber sieht neben Geld- auch Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr vor. Die Strafe kann jedoch noch höher ausfallen, wenn die Richter ein „Begehen durch Unterlassen“ erkennen. Bei diesem Delikt wird die Unterlassung, die Sie begangen haben, weitgehend gleichgesetzt mit der Schwere der Tat, welche Sie beobachtet aber nicht geholfen haben.

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