Sie haben zwar nicht ganz unrecht, werden aber trotzdem bezahlen müssen.
Warum?
Ein in einer „vorübergehend eingerichteten Parkverbotszone“ abgestellter Pkw darf von der Polizei grundsätzlich abgeschleppt werden – ganz gleich, ob ein Behindertenausweis sichtbar angebracht wurde oder nicht.
Im Regelfall wird die Polizei tatsächlich dafür sorgen, solch einen Wagen nur umzusetzen, das heißt, ihn auf einem in der Nähe befindlichen Parkplatz abzustellen. Findet sich aber ein solcher Parkplatz nicht sofort, wird das Auto zu einem zentralen Sammelplatz für alle Falschparker gebracht, wo das Auto dann gegen Zahlung der Abschleppkosten und des Bußgeldes wieder ausgelöst werden muss. Denn die Polizei ist nicht verpflichtet, in der Umgebung nach einem geeigneten freien Parkplatz zu suchen, sondern lediglich im unmittelbaren Sichtbereich.
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Textbezogene Paragraphen / Urteile:
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 01.10.2015: 20 K 5858/14