Straßenverkehr & Führerschein

"Vorübergehend eingerichtete Parkverbotszone": Darf dort auch ein Behindertenfahrzeug abgeschleppt werden?

Martin M.: 

„Vor kurzem hatte ich meinen Wagen auf einem Behindertenparkplatz abgestellt. Ich darf das, weil ich einen entsprechenden Ausweis habe. Ich wusste zwar, dass am nächsten Tag  eine Sportveranstaltung stattfinden sollte und dass deswegen ein großräumiges Parkverbot verhängt war. Aber ich dachte, das gilt dann nur für alle anderen Parkplatznutzer und mein Auto stand eigentlich auch nicht im Weg. Jetzt wurde aber trotzdem mein Auto abgeschleppt und ich soll nun nicht nur die Kosten für das Abschleppen übernehmen, sondern auch noch ein zusätzliches Bußgeld bezahlen. Muss ich das denn wirklich? Ist die Polizei eigentlich nicht verpflichtet, ein Auto in einer solchen Situation lediglich umzusetzten anstatt abzuschleppen, weil das Parkverbot nur vorübergehend war?"

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Sie haben zwar nicht ganz unrecht, werden aber trotzdem bezahlen müssen.

Warum?

Ein in einer „vorübergehend eingerichteten Parkverbotszone“ abgestellter Pkw darf von der Polizei grundsätzlich abgeschleppt werden – ganz gleich, ob ein Behindertenausweis sichtbar angebracht wurde oder nicht.

Im Regelfall wird die Polizei tatsächlich dafür sorgen, solch einen Wagen nur umzusetzen, das heißt, ihn auf einem in der Nähe befindlichen Parkplatz abzustellen. Findet sich aber ein solcher Parkplatz nicht sofort, wird das Auto zu einem zentralen Sammelplatz für alle Falschparker gebracht, wo das Auto dann gegen Zahlung der Abschleppkosten und des Bußgeldes wieder ausgelöst werden muss. Denn die Polizei ist nicht verpflichtet, in der Umgebung nach einem geeigneten freien Parkplatz zu suchen, sondern lediglich im unmittelbaren Sichtbereich.

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Textbezogene Paragraphen / Urteile:

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 01.10.2015: 20 K 5858/14

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