Straßenverkehr & Führerschein

Keine Zustellung möglich und dadurch Verjährung des Bußgeldbescheides, weil man sich am neuen Wohnort noch nicht angemeldet hat?

Aaron M.: „Eine Freundin von mir ist kürzlich umgezogen. Sie hat sich aber extra noch nicht an ihrem neuen Wohnort umgemeldet, da sie vor kurzem geblitzt wurde. Jetzt hofft sie, dass die Strafe verjährt, da sie den Strafzettel nicht persönlich annehmen kann. Denn dieser läuft ja noch auf die alte Adresse. Ich finde die Idee, darauf zu hoffen, dass ein Bußgeldbescheid auf diese Art verjährt, gar nicht so schlecht. So könnte man tatsächlich den einen oder anderen Punkt in Flensburg umgehen, oder?"

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Sollte man denken, ganz so leicht geht es aber nun doch nicht!

Ihre Freundin hat Recht damit, dass die Vollstreckung der Ordnungswidrigkeit nach drei Monaten verjährt. Wenn die Behörde den Strafzettel also nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Blitzen zustellen kann, kann sie das Geld nicht mehr einfordern und Punkte gibt es auch nicht. 

Aber Vorsicht!

Wenn man allerdings mit Absicht eine Zustellung verhindert, indem man sich z.B. nicht ummeldet - und das hat Ihre Freundin hier getan - gilt die Verjährung von drei Monaten nicht! Sobald die Behörde einen dann findet, muss man zahlen. Und bekommt im Zweifel noch zusätzlichen Ärger, weil man verpflichtet ist, den neuen Wohnsitz innerhalb  von 2 Wochen nach Einzug ummelden. Die gleiche Frist gilt übrigens auch für die Nebenwohnsitz-Anmeldung.

Textbezogene Paragraphen / Urteile:

OLG Hamm Beschl. v. 27.1.2015, 3 RBs 5/15

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