Tankdeckel nicht gefunden
Ursache dafür war, dass der Mann selbst schon ordentlich „vollgetankt“ hatte. Und ein kleines Wunder, dass er den Tankversuch unbeschadet überstanden hat. Denn die Polizei stellte bei dem 27-Jährigen 2,44 Promille fest. Da kann es schon vorkommen, dass man das Auto mit dem Fahrrad verwechselt. Um den Betrunkenen vor sich selbst zu schützen, durfte er eine Nacht in die Ausnüchterungszelle. Der Aufenthalt wird den Radfahrer nun rund 100 Euro kosten – die Tankstelle dagegen verzichtete auf das Kassieren der Tankrechnung: Der Mann hatte Benzin für 74 Cent verkleckert – das meiste davon auf seine Hose.
Drahtesel vs. Reh
Solche kuriosen Fälle häufen sich in letzter Zeit. So stieß etwa in der Nähe von Bramsche ein betrunkener Radfahrer mit einem Reh zusammen. Der Mann brach sich beim Sturz das Schlüsselbein. Glück im Unglück: Das Reh flüchtete unverletzt.
Das Schnarchen überhört
Bemerkenswert ist auch der Fall eines Radfahrers, der sich in der Kölner Innenstadt betrunken (2,6 Promille) zum Schlafen gelegt hatte. Mitten auf dem Radweg. Ein weiterer, ebenfalls „vollgetankter“ Radler (1,4 Promille) fuhr über den Mann und stürzte. Er hatte ihn weder gesehen noch seine Schallzeichen wahrgenommen: Der Schläfer schnarchte nämlich deutlich vernehmbar.
Wann Radler die Pappe abgeben
Bleibt die Frage nach der Rechtslage! Während Autofahrer ab 1,1 Promille als absolut fahruntüchtig gelten, dürfen sich Radfahrer bis zum Wert von 1,6 Promille betrinken– jedenfalls bleibt dieser Trunkenheitsgrad straffrei. Was eigentlich nicht zu verstehen ist. Denn nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) wird bestraft, wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen – aber es trotzdem tut.
Allerdings:
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr kann man auch als Radfahrer seinen Autoführerschein verlieren. Denn dann geht die Verwaltungsbehörde nämlich von einer Alkoholgewöhnung durch regelmäßigen Alkoholkonsum aus. Und dies wiederum führt zu dem Schluss, dass man „ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr“ ist…
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Textbezogene Paragraphen / Urteile:
§ 316 Strafgesetzbuch (StGB) "Trunkenheit im Verkehr"