Diese Frage hat sogar schon den Bundesgerichtshof beschäftigt, und dieser hat glasklar entschieden: Nein, das darf Ihr Vermieter nicht.
Und die Richter gingen sogar noch etwas weiter: So dürfen Sie nicht nur Ihre eigenen Möbel in der Wohnung verkaufen, sondern sogar Hausrat, den Sie geerbt haben und zum Zwecke des Verkaufs in Ihrer Wohnung zwischengelagert haben.
Was Sie allerdings nicht machen dürfen: Sie dürfen keinen Hausrat extra ankaufen, um diesen dann in Ihrer Wohnung zu verkaufen. Das wäre dann nämlich „gewerblicher Handel“ und den muss Ihr Vermieter Ihnen nicht erlauben.
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
BGH, VIII ZR 93/10