Du bekommst Bürgergeld und betreust ein Pflegekind – mit viel Herz, Verantwortung und Einsatz. Doch plötzlich kommt die Sorge auf:
„Zählt das Pflegegeld als Einkommen? Und wird mir deshalb das Bürgergeld gekürzt?“

Die Antwort: Nicht unbedingt!
Es kommt darauf an, welcher Teil des Pflegegeldes gemeint ist – und wie viele Pflegekinder Du betreust.

In diesem Artikel erfährst Du ganz genau, was das Amt anrechnen darf – und was nicht.

Foto von Nathan Dumlao auf Unsplash

Was bekommst Du für ein Pflegekind?

Wenn Du ein Pflegekind betreust, erhältst Du in der Regel Pflegegeld vom Jugendamt. Das besteht aus:

✅ dem Sachaufwand (für Kleidung, Essen, Unterkunft etc.)
✅ dem Erziehungsbeitrag (als Anerkennung Deiner Erziehungsleistung)

❗️ Das Pflegegeld ist steuerfrei – aber wie sieht es mit dem Bürgergeld aus?

Was wird beim Bürgergeld als Einkommen angerechnet?

🤔 Der Sachaufwand für das Pflegekind wird NICHT als Einkommen angerechnet. Er dient direkt dem Kind und ist zweckgebunden.

🤨 Der Erziehungsbeitrag wird in der Regel NICHT angerechnet – aber nur für das erste und zweite Pflegekind.

❗️ Ab dem dritten Pflegekind wird er zu 75 % angerechnet,
❗️ Ab dem vierten Pflegekind sogar vollständig als Einkommen.

Das steht so auch in der Bürgergeld-Verordnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 BGBürgergeldV).

Bei einem oder zwei Pflegekindern ist man also auf der sicheren Seite – erst ab dem dritten ändert sich etwas.

Gehört das Pflegekind zu meiner Bedarfsgemeinschaft?

Nein – Pflegekinder zählen nicht zur Bedarfsgemeinschaft, sondern zur sogenannten Haushaltsgemeinschaft.

🤔 Das heißt: Sie werden nicht in Deine Regelleistung eingerechnet, aber sie vergrößern Deinen Haushalt – was Einfluss auf die Wohnkosten (KdU) haben kann.

🤓 Tipp: Wenn Du also mehr Wohnraum brauchst, kann das Jobcenter höhere Mietkosten anerkennen.

"Lohnt" es sich überhaupt, ein Pflegekind aufzunehmen – auch finanziell?

Viele Familien und Einzelpersonen stellen sich genau diese Frage:
„Kann ich mir das überhaupt leisten? Oder lege ich am Ende drauf?“

Hier die wichtigsten Vorteile und möglichen Nachteile im Überblick:

Vorteile:

  • Du erhältst monatlich Pflegegeld, bestehend aus Sachkosten und Erziehungsbeitrag

  • Das Pflegegeld ist steuerfrei

  • Für das erste und zweite Pflegekind wird der Erziehungsbeitrag nicht auf Bürgergeld angerechnet

  • Du leistest einen wertvollen sozialen Beitrag und gibst einem Kind ein Zuhause

  • Du erhältst meist auch Zusatzleistungen (z. B. für Klassenfahrten, Geburtstage, Therapien)

  • Das Jugendamt steht Dir beratend zur Seite

Nachteile bzw. Herausforderungen:

  • Hohe Verantwortung, auch emotional (Verhaltensauffälligkeiten, Traumata möglich)

  • Zeitlicher Aufwand – Betreuung, Schule, Arzt, Hilfeplangespräche

  • Bürokratie (regelmäßige Berichte, Zusammenarbeit mit Jugendamt, manchmal Gutachter)

  • Bei mehreren Pflegekindern wird der Erziehungsbeitrag ab dem dritten Kind angerechnet – dadurch weniger Bürgergeld

  • Du brauchst ggf. mehr Wohnraum, was Mietkosten steigern kann (ggf. gedeckt, aber vorher abklären!)

Mein Fazit: Pflegekinder führen nicht automatisch zu weniger Bürgergeld!

🧐 Das Pflegegeld wird nur zum Teil angerechnet – und auch das erst ab dem dritten Pflegekind.
🧐 Wer nur ein oder zwei Kinder betreut, muss keine Kürzungen befürchten.
🧐 Pflegekinder gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft, beeinflussen aber die Wohnsituation.

🧐 Du gehst kein finanzielles Risiko ein, wenn Du ein oder zwei Pflegekinder betreust – aber reich wirst Du dadurch auch nicht. Es ist eine Entscheidung, die man nicht aus Geldgründen treffen sollte, sondern aus Überzeugung.

Bei Problemen mit dem Jobcenter hilft Dir ein Fachanwalt für Sozialrecht oder eine kostenlose Sozialberatung in Deiner Stadt.😊

 Hier findest Du einen Fachanwalt für Sozialrecht in Deiner Nähe

 

Gerichtsurteile zum Thema

  • LSG Hessen, Beschluss vom 19.08.2014 (Az. L 6 AS 428/14 B ER):
    Der Erziehungsbeitrag für das erste und zweite Pflegekind ist nicht als Einkommen beim Bürgergeld zu berücksichtigen.
  • BSG, Urteil vom 02.12.2014 (Az. B 14 AS 50/13 R):
    Pflegegeld ist zweckbestimmt – der Sachaufwand darf nicht als Einkommen angerechnet werden.
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