Du kümmerst Dich liebevoll um Dein Enkelkind, wohnst mit ihm zusammen und bekommst Bürgergeld.
Aber jetzt fragst Du Dich:
„Gibt es eigentlich auch für mich als Oma oder Opa  einen Mehrbedarf, so wie für Alleinerziehende?“

Die Antwort: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen hast Du  Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende beim Bürgergeld.
In diesem Artikel erfährst Du, wann genau Dir dieser Zuschlag zusteht – und worauf Du achten solltest.

Foto von Johnny Cohen auf Unsplash

Was ist der Mehrbedarf beim Bürgergeld überhaupt?

⚠️ Der sogenannte Mehrbedarf für Alleinerziehende ist ein Zusatzbetrag zum regulären Bürgergeld, den Du bekommst, wenn Du alleine für ein minderjähriges Kind verantwortlich bist.

✅ Er soll die zusätzlichen Belastungen ausgleichen, die entstehen, wenn Du ohne Partner oder andere Hilfe ein Kind versorgst, betreust und erziehst.

❗️ Wichtig: Der Mehrbedarf gilt nicht nur für Eltern – auch Großeltern können ihn bekommen!

Habe ich als Oma oder Opa wirklich Anspruch darauf?

😊 Ja – auch als Großmutter oder Großvater hast Du einen Anspruch auf den Mehrbedarf, wenn Du:

Mit dem Enkelkind in einer Bedarfsgemeinschaft lebst (also im gleichen Haushalt)
Alleine für die Erziehung und Betreuung zuständig bist
Keine regelmäßige Unterstützung vom anderen Elternteil oder einem Partner bekommst

🤓 Es spielt keine Rolle, ob es Dein eigenes Kind ist oder nicht – entscheidend ist, dass Du alleinverantwortlich bist.

Wie viel Geld bekomme ich als Mehrbedarf?

Die Höhe des Mehrbedarfs hängt davon ab, wie viele Kinder bei Dir leben und wie alt sie sind.

Anzahl / Alter der Kinder

Mehrbedarf in % vom Regelbedarf

Monatlicher Betrag (Stand 2025, Regelsatz: 563 €)

1 Kind unter 7 Jahren

36 %

202,68 €

1 Kind über 7 Jahren

12 %

67,56 €

2 Kinder unter 16 Jahren

36 %

202,68 €

2 Kinder über 16 Jahren

24 %

135,12 €

3 Kinder

36 %

202,68 €

4 Kinder

48 %

270,24 €

5 oder mehr Kinder

60 %

337,80 €

🤓 Tipp: Du bekommst den Zuschlag automatisch, wenn Du dem Jobcenter mitteilst, dass Du alleinerziehend bist – ein Extra-Antrag ist nicht notwendig.

Worauf muss ich achten?

⚠️ Das Enkelkind muss bei Dir wohnen – also mit Hauptwohnsitz bei Dir gemeldet sein
⚠️ Es darf keine weitere erziehungsberechtigte Person im Haushalt leben (z. B. ein Elternteil)
⚠️ Der andere Elternteil darf Dich nicht regelmäßig unterstützen

🤔 Beispiel:
Wenn Deine Tochter im Ausland lebt und Du Dich allein um ihr Kind kümmerst, steht Dir der Mehrbedarf zu.
Wenn sie jedoch auch mit im Haushalt lebt, giltst Du nicht als alleinerziehend.

Gibt es dazu Gerichtsurteile?

Ja – Gerichte haben mehrfach entschieden, dass auch Großeltern Anspruch auf Mehrbedarf haben, wenn sie faktisch wie Alleinerziehende handeln.

👍 LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.06.2014 (Az. L 5 AS 521/12):
Großeltern haben Anspruch auf Mehrbedarf, wenn sie alleine für die Pflege und Erziehung des Enkels sorgen – auch ohne rechtliche Vormundschaft.

👍 SG Berlin, Urteil vom 12.03.2019 (Az. S 37 AS 1492/18):
Die tatsächliche Erziehungssituation zählt – nicht die bloße Familienzugehörigkeit.

Was solltest Du tun, wenn das Jobcenter ablehnt?

⚠️ Reiche alle Nachweise ein:
– Meldebescheinigung des Kindes
– Erklärung zur Betreuung
– ggf. ärztliche Atteste oder Erziehungsgutachten

⚠️ Widerspruch einlegen, wenn der Mehrbedarf abgelehnt wird
⚠️ Fachanwalt für Sozialrecht oder Sozialberatung einschalten – viele helfen kostenlos

❗️🤓 Tipp: Auch Pflege-Omas oder -Opas können Anspruch haben – Du musst nicht die gesetzliche Vormundschaft haben!

Mein Fazit: Ja, auch als Oma oder Opa kannst Du den Mehrbedarf bekommen!

🧐 Wenn Du als Großelternteil ein Kind alleine betreust, steht Dir der Mehrbedarf zu – genauso wie einer alleinerziehenden Mutter.
🧐 Entscheidend ist, dass Du die Erziehungsverantwortung trägst – und nicht jemand anderes.
🧐 Lass Dich nicht abwimmeln – Du hast ein Recht auf Unterstützung!

Im Zweifel kann Dir ein Fachanwalt für Sozialrecht helfen, Deine Ansprüche durchzusetzen.😊

 Hier findest Du einen Fachanwalt für Sozialrecht in Deiner Nähe

 

Gerichtsurteile zum Thema

  • LSG Sachsen-Anhalt, 25.06.2014 (Az. L 5 AS 521/12): Mehrbedarf auch für Großeltern bei Alleinerziehendenrolle
  • SG Berlin, 12.03.2019 (Az. S 37 AS 1492/18): Alleinige faktische Betreuung reicht für Anspruch aus
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