Wenn Sie verheiratet sind - und keine anderweitige Regelung getroffen haben - leben Sie und Ihr(e) Partner(in) automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies gilt ohne Einschränkungen übrigens auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. 

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Basis

Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Güter der Partner getrennt. Jedem gehört also weiterhin das, was er in die Ehe eingebracht hat und im Laufe der Beziehung neu erwirbt. Der eigene Besitz wird auch von jedem Partner selbst verwaltet, allerdings bestehen Verfügungsbeschränkungen. So können Verkäufe, die die finanzielle Grundlage der Partnerschaft beeinflussen, die Zustimmung des jeweiligen Lebenspartners voraussetzen.

Mitbesitz: gemeinsam erworben

Vom "Mitbesitz" spricht man bei allen Gütern, die während der Ehe gemeinsam angeschafft werden. Unabhängig davon, wer die Gelder zur Zahlung erwirtschaftet hat, werden hier automatisch beide Eheleute (Mit)-Eigentümer. Das gilt zum Beispiel für den Hausrat, aber auch für Wohneigentum, das gemeinsam genutzt wird.

Trennung: Die Zugewinngemeinschaft wird aufgelöst

Wichtig wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Falle der Trennung. ☞ Jetzt muss der Besitz zwischen den Partnern wieder aufgeteilt werden. Zuerst steht jedem wieder sein Anfangsvermögen zu. Ein sogenanntes "Anfangsvermögensverzeichnis" kann hier tatsächlich Streitereien verhindern.

Sobald das Eingangsvermögen bekannt ist, lässt sich auch der tatsächliche Zugewinn während der Ehe ermitteln. Dieser Zugewinn wird dann zu gleichen Teilen geteilt. Möchte einer der Partner ganz oder teilweise darauf verzichten, steht ihm dieses Recht zu.

Schulden: Jeder zahlt für sich allein

Schulden werden, von Ausnahmen abgesehen, nicht geteilt, also auch nicht aus dem gemeinsamen Zugewinn beglichen. ☞ Jeder Schuldner haftet mit seinem eigenen Besitz. Das gilt allerdings nicht, wenn Schuldverträge von beiden Partnern unterzeichnet wurden.

Erbschaften oder Schenkungen, die einer der Partner während der Ehe bekommen hat, bleiben bei der Gütertrennung ebenfalls unberücksichtigt. Sie werden bei der Trennung so bewertet, als habe es sie schon vor der Heirat gegeben, fließen also ins Anfangsvermögen mit ein.

Trennung durch den Tod eines Partners

Endet die Beziehung durch den Tod eines Ehepartners, kommt auch hier die Zugewinngemeinschaft zum Tragen. Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners steigt um ein Viertel. 

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