Familie, Ehe & Scheidung

Scheidung: Wie wird der Zugewinn berechnet?

Die meisten Ehepaare in Deutschland leben in einer Zugewinngemeinschaft. Und das aus einem einfachen Grund: Wer ohne notariellen Ehevertrag heiratet, tritt automatisch in diesen Güterstand ein.

Im Falle der Scheidung erfolgt dann ein Zugewinnausgleich, das heißt, der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn wird unter beiden Parteien zu gleichen Teilen aufgteilt. Wie dieser berechnet wird, erklären wir Ihnen hier:

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Man könnte sich auch einfach einigen...

Der Zugewinnausgleich ist nicht verpflichtend!

Sie müssen also selber bei einer Scheidung aktiv einen solchen Antrag stellen, bevor das Familiengericht sich der Sache annimmt. Da dafür zunächst das (Ehe)Anfangs- und Endvermögen beider Partner berechnet werden muss, ist dieses Verfahren zeit- und kostenaufwendig.

Wer sich ohne Gerichtsbeschluss einigen kann, spart daher Geld. In vielen Fällen entfällt der Zugewinnausgleich ohnehin - zum Beispiel wenn der Zuwachs maßgeblich in einer Immobilie besteht, die ohnehin beiden Partnern gehört. Der Zugewinn wäre damit identisch.   

Beim Zugewinn geht es immer nur um den Vermögenszuwachs, der während der Ehe erworben wurde, also nicht um das Gesamtvermögen. Wie die Berechnung des Zugewinns und damit des fälligen Zugewinnausgleichs erfolgt, soll im Folgenden erläutert werden.

Berechnung des Zugewinns

Beim Zugewinnausgleich wird verglichen, welcher der Partner während der Ehe einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat. Die Hälfte dieses Überschusses tritt er an den anderen ab, womit ein ausgeglichenes und damit gerechtes Verhältnis erzielt wird.

Hier ein kleines Beispiel:

Nehmen wir an, die Ehefrau hat ein Vermögen von 100.000 Euro in die Ehe eingebracht, der Ehemann 10.000 Euro.

In den Ehejahren ist das Vermögen der Frau auf 120.000 Euro angewachsen, das des Ehemanns auf 100.000 Euro. Das Vermögen wird dabei jeweils aus Aktiva und Passiva berechnet. Das heißt, alle Verbindlichkeiten werden in Abzug gebracht, um den eigentlichen Vermögenswert zu berechnen. Theoretisch ist es dabei auch möglich, aufgrund von Schulden zum Beispiel einen negativen Ausgangswert zu haben.

Um den Kaufkraftverlust zu berücksichtigen, werden die Anfangs- und Endwerte nun mit dem Verbraucherpreisindex des Hochzeits- und Scheidungsjahrs ins Verhältnis gesetzt. Dieser Index ist veröffentlicht, also leicht zu ermitteln.

Achtung:

Ermittelt wird das Endvermögen bei Zustellung des Scheidungsantrags. Wer Einfluss nehmen will, muss dies also vor der Zustellung des Antrags tun.

Nehmen wir an, die Hochzeit wurde 2010 gefeiert. In diesem Jahr lag der Preisindex bei 100. Bei der Scheidung 2015 lag der Index bei 106,9, womit sich folgende Rechnung ergibt:

  • Ehefrau Anfangsvermögen:  100.000 x 106,9/100,0 = 106.900 Euro
  • Ehemann Anfangsvermögen:  10.000 x 106,9/100,0 = 10.690 Euro
  • Ehefrau Zugewinn:  120.000 - 106.900 = 13.100 Euro
  • Ehemann Zugewinn:  100.000 - 10.690 = 89.310 Euro
  • Differenz: 89.310 Euro - 13.100 Euro = 76.210 Euro

Der Zugewinn des Ehemanns ist also in unserem Beispiel um 76.210 Euro höher. Die Hälfte dieses Betrages steht der Ehefrau als Zugewinnausgleich zu. Sie erhält somit 38.105 Euro.

Was zählt nicht zum Endvermögen?

Erbschaften, Schenkungen oder der große Lottogewinn, die einer der Partner während der Ehe bekommt, gelten nicht als Zugewinn in der Ehe, sondern fließen nachträglich in dessen Anfangsvermögen mit ein. Der andere Partner hat also keinen hälftigen Anspruch darauf.

Noch kurz am Rande:

Hat einer der Partner nachweislich während der Ehe Vermögen im großen Stil verschwendet, kann dieser verschwendete Betrag dem Vermögen am Ende zugerechnet werden. 

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