Blitzscheidung – Wenn das Trennungsjahr unzumutbar ist

Du willst Dich scheiden lassen, und zwar sofort! Aber das Gesetz verlangt tatsächlich, dass Du zwingend 1 Jahr warten und das Trennungsjahr einhalten musst. Für viele ist das eine lange Zeit, besonders wenn das Zusammenleben unzumutbar wird. Doch gibt es Ausnahmen? Ja! In bestimmten Härtefällen kann eine Ehe auch sofort geschieden werden.  Erfahre, wann eine Scheidung ohne Trennungsjahr möglich ist!

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Warum gibt es das Trennungsjahr überhaupt?

Das Trennungsjahr ist eine gesetzliche Vorschrift, die verhindern soll, dass Ehen vorschnell geschieden werden. Der Gedanke dahinter: Manchmal beruhigen sich Konflikte mit der Zeit, und es gibt noch eine Chance für eine Versöhnung. Außerdem dient das Trennungsjahr dazu, klare Verhältnisse zu schaffen – etwa in Bezug auf Unterhalt, Sorgerecht oder Vermögensaufteilung. Doch nicht immer ist diese Wartezeit zumutbar, besonders wenn extreme Umstände vorliegen.

Ein einzelner Seitensprung reicht natürlich nicht, um die sofortige Scheidung durchzusetzen.

Normalerweise müssen Ehepaare deswegen ein Trennungsjahr abwarten, bevor sie sich scheiden lassen können. Doch ein Mann aus Fürstenwalde wollte das so nicht hinnehmen. Er empfand seine persönliche Situation als extrem belastend, klagte dagegen – und gewann.

Wo er Recht hat, hat er Recht...

Der aus der Ehewohnung geschmissene Ehemann erfuhr, dass bereits ein anderer Mann bei seiner (Noch-)Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in die Wohnung eingezogen war. Nicht besonders schön, aber das alleine wäre natürlich noch kein Grund gewesen, das Trennungsjahr als unzumutbar zu empfinden. Als er aber auch noch mitgeteilt bekam, dass seine Frau zusätzlich ein Kind von dem neuen Mann an ihrer Seite erwartete, brachte dies das Fass für ihn zum Überlaufen. Für ihn war klar: Ein weiteres Zusammenleben kam nicht infrage, und er wollte sich sofort scheiden lassen – ohne das vorgeschriebene Trennungsjahr abzuwarten.

Doch das Amtsgericht Fürstenwalde lehnte seinen Antrag zunächst ab. Denn das Gesetz schreibt ganz klar vor, dass eine Ehe erst nach einem Jahr Trennung geschieden werden kann. Doch der Mann legte Beschwerde beim Oberlandesgericht Brandenburg ein – und bekam Recht!

Die gesetzliche Grundlage für eine Blitzscheidung

Laut § 1565 Absatz 2 BGB gilt:

„Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.“

Und genau das traf hier zu.

Warum das Gericht die Scheidung erlaubte

Das Oberlandesgericht Brandenburg hob das Urteil aus der ersten Instanz auf. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Frau bereits seit einiger Zeit mit ihrem neuen Partner zusammenlebte. Deshalb entschieden sie, dass die Ehe endgültig gescheitert war.

Zudem empfanden sie die Schwangerschaft als einen besonders belastenden Umstand für den Ehemann. Da ihm ein weiteres Zusammenleben mit seiner Frau nicht zuzumuten war, durfte er sich sofort scheiden lassen.

Was bedeutet das für Dich?

Falls Du Dich fragst, ob eine Scheidung ohne Trennungsjahr für Dich infrage kommt, solltest Du prüfen, ob einer dieser Gründe vorliegt:

  • Dein Ehepartner hat eine neue, feste Beziehung und lebt bereits mit der anderen Person zusammen.
  • Du wirst psychisch oder körperlich extrem belastet.
  • Gewalt, Missbrauch oder andere schwerwiegende Gründe machen ein weiteres Zusammenleben unmöglich.

In solchen Fällen kann eine Härtefallscheidung beantragt werden. Wichtig ist, dass Du klare Beweise für die Unzumutbarkeit hast.

Mein Fazit

🧐Eine sofortige Scheidung ist möglich, wenn das Trennungsjahr unzumutbar ist. In diesem Fall entschied das Gericht, dass die Schwangerschaft und die neue Beziehung der Ehefrau Grund genug waren, um die Ehe ohne Wartezeit zu beenden. Wenn Du Dich in einer ähnlichen unzumutbaren Situation befindest, solltest Du Dich rechtlichem besten von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen.😊

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Gerichtsurteil zum Thema:

  • Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 10 WF 101/02
  • § 1565 BGB – Scheitern der Ehe
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