Eigentlich sind es ja nur vier Ziffern, dennoch sind diese meist schnell vergessen. Und nichts ist unangenehmer, als nach einem Einkauf ratlos an der Kasse zu stehen und der nachfolgenden Schlange erklären zu müssen, dass man seinen PIN vergessen hat.
Auf dem Silbertablett serviert…
Da scheint die kleine Notiz im Geldbeutel die Königslösung zu sein. Doch auch Taschendiebe sind über solche Gedankenstützen dankbar. Das musste auch eine Münchnerin schmerzlich erfahren, die im Urlaub bestohlen wurde. Und noch bevor sie ihre Karte sperren lassen konnte, waren bereits 2.000 Euro abgehoben worden.
Selbst Schuld!
Die Bank wollte der Frau den Schaden nicht ersetzen, obwohl diese darauf beharrte, dass sie ihre PIN-Nummer nicht im Geldbeutel aufbewahrt hatte. Vielmehr behauptete sie, sie sei das Opfer einer elektronischen Manipulation, dem sogenannten „Skimming“, geworden. Eigentlich plausibel und nicht vollkommen von der Hand zu weisen.
“Anscheinsbeweis“
Das sah das Gericht aber anders und gab der Bank Recht. Denn die kurze Zeitspanne zwischen Diebstahl und Geldabhebung ließ den Schluss zu, dass PIN und EC-Karte gemeinsam aufbewahrt worden seien. Der Münchnerin gelang es nicht, diesen „Anscheinsbeweis“ zu entkräften und musste schlussendlich für ihren Schaden im vollen Umfang selber aufkommen.
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
Amtsgericht München Urt. v. 08.02.2014, Az. 121 C 10360/12
§§ 667, 675 I, § 676 f BGB, §§ 700 I, 607 BGB