Habe ich einen Anspruch auf Sonderurlaub bei der Geburt meines Kindes?

Die Geburt Deines Kindes steht bevor – und natürlich möchtest Du dabei sein! Aber hast Du als Vater oder Partnerin einen Anspruch auf Sonderurlaub? Und wenn ja, wie lange darfst Du fehlen und wird der Tag bezahlt? Hier erfährst Du alles, was Du wissen musst!

Foto von Christian Bowen auf Unsplash

Habe ich überhaupt ein Recht auf Sonderurlaub?

Ja! Nach § 616 BGB hast Du einen Anspruch auf Sonderurlaub, wenn ein besonderer persönlicher Grund vorliegt – und die Geburt Deines Kindes zählt dazu!

Das bedeutet:
Du darfst für einen oder mehrere Tage von der Arbeit fernbleiben.
Dein Gehalt wird weitergezahlt, wenn der Arbeitsvertrag keine Einschränkung enthält.
Auch Partnerinnen einer gebärenden Person können Anspruch auf Sonderurlaub haben.

⚠️ Achtung: Manche Arbeitgeber schließen § 616 BGB im Arbeitsvertrag aus. Dann gibt es keinen bezahlten Sonderurlaub!

🤓 Tipp: Schau in Deinen Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag, ob Sonderurlaub geregelt ist. Falls nichts dazu steht, hast Du gute Chancen auf einen freien Tag!

Wie viele Tage bekomme ich frei?

Die Dauer des Sonderurlaubs ist nicht gesetzlich festgelegt, aber:

Übliche Regelungen:
👍 1 Tag Sonderurlaub – Das ist die häufigste Praxis in Unternehmen.
👍 Mehrere Tage Sonderurlaub – Möglich, wenn es im Tarifvertrag steht.
Kein Sonderurlaub – Falls § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist (dann musst Du Urlaub nehmen).

⚠️ Achtung: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf mehrere Tage! Falls Du länger frei haben möchtest, brauchst Du:

➡ Resturlaub oder Überstundenabbau
➡ Elternzeit (falls Du direkt länger aussetzen willst)
➡ Unbezahlten Urlaub oder eine individuelle Absprache mit dem Arbeitgeber

🤓 Tipp: Frühzeitig mit Deinem Arbeitgeber sprechen! Manche Chefs zeigen sich kulant, wenn Du die Situation rechtzeitig ansprichst.

Sonderurlaub – bezahlt oder unbezahlt?

Ob Du Dein volles Gehalt während des Sonderurlaubs bekommst, hängt davon ab, ob § 616 BGB in Deinem Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde.

Wenn § 616 BGB gilt: Arbeitgeber zahlt den Sonderurlaub.
❌ Wenn § 616 BGB ausgeschlossen wurde: Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung – Du müsstest Urlaub nehmen oder unbezahlten Sonderurlaub beantragen.

⚠️ Achtung: Beamte und Tarifbeschäftigte haben oft einen klar geregelten Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub!

🤓 Tipp: Falls Dein Arbeitgeber sich querstellt, lohnt sich ein Blick in den Tarifvertrag oder eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Welche Alternativen gibt es, wenn ich keinen Sonderurlaub bekomme?

Falls Dein Arbeitgeber keinen Sonderurlaub gewährt, hast Du trotzdem Möglichkeiten:

Nimm einen normalen Urlaubstag.
Überstunden abbauen – viele Arbeitgeber lassen hier mit sich reden.
Elternzeit direkt nach der Geburt beantragen (mindestens 7 Wochen vorher anmelden!).
Falls der Arbeitgeber zustimmt: Unbezahlten Urlaub nehmen.

🤓 Tipp: Sprich frühzeitig mit Deinem Chef! Viele Unternehmen sind flexibel, wenn sie rechtzeitig Bescheid wissen.

Mein Fazit: Meistens 1 Tag Sonderurlaub – aber prüfe Deinen Arbeitsvertrag!

🧐 In vielen Fällen bekommst Du einen Tag bezahlten Sonderurlaub.
🧐 Ob Du länger frei hast, hängt vom Tarif- oder Arbeitsvertrag ab.
🧐 Wenn Dein Arbeitgeber sich querstellt, kannst Du Überstunden abbauen oder Urlaub nehmen.

Falls es Probleme gibt, hilft ein Fachanwalt für Arbeitsrecht weiter!😊

 Hier findest Du einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Deiner Nähe

 

Gerichtsurteile zum Sonderurlaub bei Geburt

  • LAG Hamm, Urteil vom 22. Oktober 1986 (Az. 3 Sa 1243/86): Geburt eines Kindes ist ein „besonderer persönlicher Grund“ nach § 616 BGB.
  • LAG Düsseldorf, Urteil vom 8. Mai 2014 (Az. 15 Sa 131/14): Kein Anspruch auf Sonderurlaub, wenn § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde.
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