Bei der Berechnung des Pflichtteils wurde die Grabpflege von der Erbmasse abgezogen. Das bedeutet, Ihr sollt als Pflichtteilsberechtigter weniger Geld bekommen, da sich die Erbmasse dadurch verringert. Doch darf das eigentlich überhaupt gemacht werden? 

"Kann der Erbe bei der Berechnung des Pflichtteils die Kosten für die Grabpflege von der Erbmasse abziehen?"

Das ist die Frage eines Users. Also, ich mache Euch einen einfachen Fall:

100.000 Euro ist die Erbmasse. Jetzt muss der Erbe von diesen 100.000 Euro dem Pflichtteilsberechtigten seinen Teil geben. Die Frage ist, kann er von den 100.000 Euro die 10.000 Euro, die die Grabpflegekosten ausmachen, abziehen? Dann wäre natürlich der Pflichtteilsanspruch etwas geringer. Da hat der Pflichtteilsberechtigte natürlich kein Interesse daran.

Man kann es NICHT abziehen...

Der Bundesgerichtshof hat glasklar gesagt, das kann man nicht.

Der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch auf seinen Teil, berechnet aus den kompletten 100.000 Euro.

...oder doch?

Die Rechtsprechung wird aber langsam etwas wackeliger, so gibt es ein Urteil vom Landgericht Heidelberg, die sagen, man könne es doch abziehen. Also -  und das ist der eigentliche Tipp jetzt von der ganzen Geschichte - zu verhandeln scheint sich zu lohnen, weil die Rechtsprechung sich im Wandel befindet. Man weiß nie, ob der BGH nicht zum Beispiel von seiner bisherigen Rechtsprechung Abstand nimmt und in Zukunft anders entscheidet. Weil das so sein könnte, könnte es sein, dass sich die Anwälte, die eine andere Position im Moment haben, auf einen  Deal einlassen, das heißt auf einen Vergleich. Also, versucht es einfach, egal, auf welcher Seite Ihr seid.

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