Eigentlich können Sie nichts dagegen tun.
Denn Richter haben entschieden, dass Sie als Gartenbesitzer sogar zwei Katzen Ihres Nachbarn ertragen und erdulden müssen. Nur wenn dieser mehr als die beiden Katzen hat, muss er dafür sorgen, dass immer nur zwei von ihnen gleichzeitig draußen rumstreunen. Die Übrigen muss er im Haus halten oder weggeben.
Sollten Sie nun versucht sein, die Tiere auf eigene Faust von Ihrem Grundstück fernzuhalten, seien Sie vorsichtig. Denn auch hier haben Gerichte entschieden, dass „Gartenbesitzer Katzen nur mit angemessenen Mittel“ von ihrem Grundstück vertreiben dürfen. Was jedoch das auch immer in der Praxis heißen mag…
Aber:
Sollten Sie sich nun Hoffnung machen, dass Ihr Nachbar wenigsten für die Autowäsche aufzukommen hat, die Sie regelmäßig durchführen müssen, weil sich das Tier natürlich gerade Ihren Wagen zum Lieblingsliegeplatz auserkoren hat - nun, da haben Sie tatsächlich gar keine so schlechten Chancen.
Aber nur, wenn Sie zweifelsfrei belegen können, dass es auch die Katze des Nachbarn war und nicht irgend eine andere, fremde Katze. Das Gleiche gilt auch, wenn Sie wieder einmal einen Schaden an Ihrer umgeworfenen Blumenvase oder zerkratzten Gartenmöbeln festgestellt haben - auch hier gilt wieder Ihre Beweispflicht. Sollten der „Täter“ aber zweifelsfrei, z.B. durch ein Foto, überführt worden sein, können Sie vom Tierhalter verlangen, dass er Ihnen den Schaden ersetzt.
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
LG Darmstadt, Akz. 9 o 597/92, AG Rheinberg, Az. 10 C 415/91
BGB § 833